Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung (kurz: ANÜ) kommt häufig vor, aber kaum einer (er)kennt sie.


An einer ANÜ sind beteiligt:

  • Der Verleiher – er ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, bezahlt an diesen das Gehalt usw. Um Arbeitnehmer an andere ausleihen zu dürfen, benötigt er eine Erlaubnis der Arbeitsagentur.
  • Der Entleiher – er hat mit dem Verleiher einen Überlassungsvertrag. Dieser Vertrag muss vor der Überlassung in Schriftform geschlossen werden! Bei ihm arbeitet dann der Leiharbeitnehmer, dem er auch Arbeitsschutz gewähren muss.
  • Der Leiharbeitnehmer – er ist gegenüber seinem Entleiher weisungsgebunden.


Wer seine Arbeitnehmer an andere verleiht, muss bspw. im Besitz einer Erlaubnis der Arbeitsagentur sein. Der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss in Schriftform vor der Überlassung erfolgen.

 

Die Überlassung darf nicht in das Baugewerbe erfolgen.

 

Und, sehr wichtig: Der Verleiher muss eine Erlaubnis der Arbeitsagentur haben, dass er verleihen darf (§ 1 AÜG). Fehlt diese Erlaubnis, ist der Überlassungsvertrag unwirksam (§ 9 Nr. 1 AÜG)! Die extreme Folge aus dieser Unwirksamkeit aufgrund fehlender Erlaubnis: Der Leiharbeitnehmer wird plötzlich zum neuen Mitarbeiters des Entleihers (§ 10 Abs. 1 AÜG). Daher hat also der Entleiher ein starkes Interesse daran, sich vor Abschluss des Überlassungsvertrages die Erlaubnis zeigen zu lassen.


Die Arbeitnehmerüberlassung ist oftmals schwierig abzugrenzen von einem normalen Dienstvertrag bzw. Auftrag: Soll der Sicherheitsdienst für den Aufbau ein paar Helfer schicken – handelt es sich um einen normalen Dienstvertrag oder eine Überlassun? Maßgeblich ist hier u.a., ob die Helfer gegenüber dem Veranstalter weisungsgebunden sind (dann Überlassung) oder bspw. auch das Material vom Veranstalter nutzen (dann Überlassung) oder eigenes mitbringen (dann Dienstvertrag).

 

Warum ist die Unterscheidung so wichtig?

  • Ein Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Handelt es sich um eine Überlassung, muss dem Leiharbeitnehmer auch durch den Entleiher (d.h. bspw. dem Veranstalter, der sich Personal ausleiht) Arbeitsschutz gewährt werden. Unterlassen von Arbeitsschutz ist seinerseits wieder eine Ordnungswidrigkeit, teilweise sogar eine Straftat!



Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 802.




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