295/10 Pulver-Feuerlöscher | 10.12.2010

Die Nutzung von Pulver-Feuerlöschern in Gaststätten bzw. in Räumen, in denen Lebensmittel angeboten werden, ist gut zu überlegen: Die Versammlungs- stättenverordnung verlangt lediglich „geeignete“ Feuerlöscher (§ 19 Abs. 1 MVStättV). 

 

Pulverlöscher haben den Nachteil, dass sie bei ihrer Benutzung natürlich jede Menge feinstes Pulver freisetzen, da sich überall niedersetzt. Lebensmittelrechtlich müssten dann auch die im Raum befindlichen Lebensmittel vernichtet werden.

 

Speziell für den Küchenbereich und etwaige Fettbrände gibt es Fettbrandlöscher.

 

Ausführliche Informationen zum Brandschutz und zu Feuerlöschern finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1831.





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