27/10 Public-Viewing-GEMA-Tarif zur Fußball-WM | 21.04.2010

Die GEMA hat eigene Sonder-Tarife zur Fußball-WM für Public-Viewings. Hiernach ist zu unterscheiden zwischen einem Public Viewing mit Veranstaltungscharakter, und ohne Veranstaltungscharakter.


Ein Public Viewing hat dann keinen Veranstaltungscharakter, wenn bspw. eine Gaststätte einen Fernseher aufstellt, über den die Gäste zusätzlich zum Restaurantbesuch auch die Übertragung eines WM-Spiels anschauen können. Hier gelten als Tarife:

  • Vergütung je Fernsehgerät: 25,01 €.
  • Vergütung bei Großbildschirmen: (ab 106 cm Bildschirmdiagonale) bis 100 m2 Fläche der Location: 96,58 €.
  • Vergütung bei Großbildschirmen über 100 m2 Locationgröße: 144,12 €.


Weitere Informationen hierzu bei der GEMA (direkter Link).


Übertragungen mit Veranstaltungscharakter müssen normal angemeldet werden, hierzu gibt es keine speziellen Tarife. Dies sind bspw. Events, die extra als WM-Übertragung beworben werden (grob gesagt: Da kommt also die Gaststätte zur Übertragung). Weitere Informationen bei der GEMA (direkter Link).

 

 eventfaq-Kommentar

Wer urheberrechtlich geschützte Werke, z.B. eben Musik, öffentlich nutzen will, braucht hierzu die Erlaubnis des Rechteinhabers und muss grundsätzlich auch an ihn eine Vergütung zahlen. Die GEMA vertritt diejenigen Komponisten (= Urheber), die bei ihr Mitglied sind. Wer also Songs von einem GEMA-Mitglied öffentlich nutzen will, muss nun die GEMA fragen und an sie die Gebühren bezahlen. Die Rechte ausländischer Komponisten nimmt auch die GEMA im Rahmen internationaler Verträge wahr: Der Musiknutzer hat somit immer nur einen Ansprechpartner, nämlich die GEMA. Dies vereinfacht die Musiknutzung sehr, da ansonsten mit jedem Komponisten in jedem Land in verschiedenen Sprachen verhandelt werden müsste. Nur bei GEMA-freier Musik, wenn also der Komponist nicht GEMA-Mitglied ist, muss der Komponist selbst um Erlaubnis gefragt werden.

 

Maßgeblich ist auch die Öffentlichkeit: Wenn Sie Musik privat nutzen, dürfen Sie das auch ohne GEMA. Public Viewings sind aber schon begrifflich öffentlich.

 

Weitergehende Informationen finden Sie in meinem Rechtshandbuch

  • zum Public Viewing ab Randziffer 2465.
  • zur GEMA ab RAndziffer 158.





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