Messerecht

Ausstellungen, Festsetzung, Messestand...
Messerecht

Messerecht, also das Recht für Messen und Ausstellungen, hat wie das Marktrecht eine Besonderheit: Ihr Veranstalter kann die gewerberechtliche Festsetzung beantragen. Die Festsetzung der Veranstaltung hat Vorteile, aber auch Nachteile.

Beispielhafte Vorteile:

  • Lockerung des Ladenschlussgesetzes,
  • Lockerung des Arbeitszeitgesetzes (Stichwort: Sonntagsarbeit),
  • Lockerung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Stichwort: Samstagsarbeit) usw.

Bemerkenswerter Nachteil:

  • Der Veranstalter verliert durch die Festsetzung einen nicht unerheblichen Teil seiner Vertragsfreiheit. Bei einer nicht-festgesetzten Messe kann der Veranstalter frei entscheiden, welchem Aussteller oder Beschicker er einen Standplatz vermietet.

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Messerecht

Durch die Festsetzung geht dem Veranstalter diese Freiheit verloren: Nun kann er nicht mehr den Bewerber nehmen, der am meisten zahlt. Der Bewerber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung (§ 70 Gewerbeordnung).

Diese Tatsache führt bei Messeveranstaltern oder Veranstaltern von Ausstellungen regelmäßig zu Streit: Gerade bei gut gebuchten Messen oder Ausstellungen sind die Standplätze schnell vergeben. Bewerber, die sich vergeblich um einen Standplatz beworben haben, können gegen die Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht klagen – durch die gewerberechtliche Festsetzung steht den Beteiligten der Weg zum Verwaltungsgericht offen.

AUSGEWÄHLTE FAQ

Eine Messe kann eine „ganz normale“ Veranstaltung sein, auf der Waren ausgestellt werden. Sie kann aber auch eine Veranstaltung sein, die gewerberechtlich festgesetzt werden kann. Dann muss die Veranstaltung folgende Voraussetzungen erfüllen (siehe § 64 Gewerbeordnung):

  • eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Ausstellern
  • das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und
  • überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Erfüllt die Messe diese Kriterien, kann der Veranstalter sie festsetzen lassen.

Eine Ausstellung kann eine „ganz normale“ Veranstaltung sein, auf der Waren ausgestellt werden. Sie kann aber auch eine Veranstaltung sein, die gewerberechtlich festgesetzt werden kann. Dann muss die Veranstaltung folgende Voraussetzungen erfüllen (siehe § 65 Gewerbeordnung):

  • eine zeitlich begrenzte Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Ausstellern
  • ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Erfüllt die Ausstellung diese Kriterien, kann der Veranstalter sie festsetzen lassen.

Im Messerecht ist die Unterscheidung und Abgrenzung von Ausstellung zu Messe wichtig, wenn die Veranstaltung festgesetzt werden soll: Denn dann erwirbt der Veranstalter gewisse Vorteile (z.B. Lockerung der Arbeitszeiten), aber umgekehrt auch alle denkbaren Aussteller einen Anspruch, auf dieser festgesetzten Ausstellung auch ausstellen zu dürfen (siehe § 70 GewO). Die Abgrenzung zwischen Messe und Ausstellung gewährleistet, dass sich bewerbende Aussteller wissen, was die Regeln sind und die Veranstaltung und alle zugelassenen Aussteller in derselben (überprüfbaren) Spur bleiben (abgelehnte Bewerber könnten dann ggf. dagegen vorgehen, wenn sich die Ausstellung nachher als eine andere Veranstaltungsart entpuppt).

Werden Ausstellungsstände in einer Halle aufgebaut, so gelten sie nicht selbst auch als (kleine) Versammlungsstätte, ebenso nicht bauliche Anlagen oder Fliegende Bauten. So sieht § 1 Abs. 2 Nr. 6 Musterbauordnung ausdrücklich vor, dass für „Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden“ die MBO nicht gilt.

Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können (§ 3 Absatz 7 MVStättVO).

Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn er Mitarbeiter für einen eintägigen Messebesuch ins Ausland schickt?

Zunächst die Reisezeit: Auch die An- und Rückreise kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein! Außerdem benötigt er eine sog. A1-Bescheinigung.

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