Lexikon der Fachbegriffe
Hier erklären wir einige Fachbegriffe aus dem Eventrecht und der Veranstaltungs- sicherheit. Die Erläuterungen dürfen nicht als vollständig verstanden werden, sondern nur als Kurzinfo.
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Jurist versteht darunter mehr als der Nicht-Jurist. AGB sind nicht nur das „Kleingedruckte“ auf der Rückseite, sondern alle Klauseln im Vertrag. Bei der Formulierung von Verträgen/AGB ist sehr viel Sorgfalt auf den Wortlaut zu legen, da die Klausel ansonsten schnell unwirksam ist (und wieder die gesetzliche Regelung eintritt, die man mit dem Vertrag/AGB ja umgehen wollte).
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 355.
Der Ambusher (engl. „aus dem Hinterhalt“) nutzt eine bekannte Veranstaltung für eigene Marketingzwecke aus, ohne an der Veranstaltung beteiligt zu sein. Insbesondere der Sponsor der Veranstaltung möchte sich gegen den Ambusher zur Wehr setzen. Ambush Marketing ist grundsätzlich legal, sofern sich der Ambusher in bestimmten Grenzen bewegt.
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1334
Arbeitnehmerähnlich ist (§ 2 Nr. 9 Sechstes Sozialgesetzbuch), wer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dann besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht.
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige steht formal zwischen Freien Mitarbeiter und Arbeitnehmer und muss sauber abgegrenzt werden.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 801
Eine Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (= Verleiher) einem Dritten (= Entleiher) einen Arbeitnehmer (= Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt.
Da die ANÜ bestimmte Voraussetzungen hat, die erfüllt werden müssen (z.B. Schriftform-Vertrag, Erlaubnis der Arbeitsagentur usw.) muss sie sorgfältig von einem normalen Dienstvertrag abgegrenzt werden. Wenn also der vom Sicherheitsunternehmen geschickte Helfer den Weisungen des Veranstalters unterliegt, spricht das für eine ANÜ. Wenn es dabei bleibt, dass er den Weisungen seines Einsatzleiters auch weiterhin unterliegt, dan spricht das für einen normalen Dienstvertrag zwischen Sicherheitsunternehmen und Veranstalter.
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 802
Wann ein Arbeitsunfall vorliegt, regelt § 8 Siebentes Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VII).
Versichert ist auch das „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), der so genannte „Wegeunfall“. Vorsicht ist aber geboten, wenn dieser Weg unterbrochen wird, bspw. durch einen privaten Abstecher zum Einkaufen, da dann der Versicherungsschutz nicht (mehr) besteht.
Arbeitsunfälle sind immer der Unfallversicherung zu melden, spätestens binnen drei Tagen. Das sollte der Arbeitgeber auch dann machen, wenn er sich nicht sicher ist, ob der Unfall ein Arbeitsunfall ist oder nicht.
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft stellt auch ein Online-Formular zur Meldung zur Verfügung.
Außerdem gibt es eine 24-Stunden-Notfall-Hotline bei Arbeitsunfällen im Ausland: +49 (0) 89 7676 2900
Messprotokolle nach der Lärm- und Vibrationsschutz-Verordnung muss der Arbeitgeber mindestens 30 Jahre aufbewahren. Eingangsrechnungen (ggf. mit Angeboten, Lieferscheinen) hat ein Unternehmer 10 Jahre aufzubewahren. Die Unterlagen, aus denen sich die Abgabepflicht der Künstlersozialkasse ergeben, muss der Unternehmer 5 Jahre aufbewahren.
Siehe unsere "Checkliste Aushänge" hier.
Aufrechnung bedeutet, dass der Schuldner einer Forderung mit einer gegen den Gläubiger bestehenden gleichartigen Gegenforderung verrechnen kann. Nach ausdrücklicher Erklärung der Aufrechnung ist nur noch der Saldo der beiden Forderungen geschuldet (§ 387 BGB).
Im Vertrag wird diese Aufrechnungsmöglichkeit oftmals ausgeschlossen. Hintergrund: Wenn die Agentur vom Auftraggeber ihr Geld haben will, soll der nicht mit irgendwelchen streitigen anderen Forderungen die Zahlung verhindern können.
Wenn es sich bei dem Vertrag aber um AGB handelt, dann darf die Aufrechnung niemals insgesamt ausgeschlossen werden; erlaubt sein muss die Aufrechnung mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen (siehe § 309 Nr. 3 BGB).
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 369.
Begriff aus der Versammlungsstättenverordnung. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik ersetzen (siehe § 40 Abs. 5 MVStättV).
Achtung: Der Link verweist zur Muster-VStättV; in den einzelnen Bundesländern gibt es hier Abweichungen. Sie finden aber auf der verlinkten Seite eine Deutschlandkarte, über die Sie die jeweiligen Landes-Regelungen aufrufen können.
Dies ist letztlich nichts anderes wie eine Annahme des Angebots für einen Vertragsschluss, allerdings eher gebräuchlich unter Kaufleuten.
Nicht zu verwechseln mit dem "Kaufmännischen Bestätigungsschreiben" (siehe dort).
Versicherungsart, die den Ausfall der Veranstaltung bzw. die dadurch entstandenen Schäden abdeckt, z.B. bei Krankheit des Künstlers.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1541
Sie kann erforderlich sein beim Aufstellen von Fliegenden Bauten.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 2102
Der Betreiber einer Versammlungsstätte muss einen Bestuhlungsplan und einen Rettungswegeplan aushängen. Der Gastwirt und der Veranstalter müssen einen Auszug aus dem Jugendschutzgesetz aushängen. Der Arbeitgeber muss einen Rettungswegeplan und maßgebliche Arbeitsschutzgesetze aushängen.
Siehe unsere "Checkliste Aushänge" hier.
Korrekt heißt es: „Beschränkte Einkommensteuer“.
Sie muss vom Veranstalter bezahlt werden, wenn der Künstler seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat und Einnahmen in Deutschland erzielt.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 3169
Es handelt sich hierbei um vorübergehend eingebrachte Dekorationen, z.B. Pflanzenschmuck, Fahnen, Girlanden usw. (siehe § 2 Abs. 11 MVStättV und bspw. auch § 33 MVStättV).
Wie die Requisite ist die Ausstattung nur auf Szenenflächen zu finden. Sie muss mindestens schwer entflammbar sein, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen muss sie aus nichtbrennbarem Material bestehen (siehe § 2 Abs. 9 MVStättV und bspw. auch § 33 MVStättV).
Die Berufsgenossenschaft ist u.a. für den Unfallversicherungsschutz der versicherten Mitarbeiter zuständig. Sie erlässt entsprechende Unfallverhütungsvorschriften (siehe auch zum Stichwort "BGV").
An diese muss bspw. auch ein Arbeitsunfall (zum Begriff siehe dort) gemeldet werden.
Die für die meisten Unternehmen aus der Eventbranche zuständige Genossenschaft ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG.
Diesen Begriff gibt es sowohl in der Versammlungsstättenverordnung (aber auch u.a. im Immissionsschutzrecht, z.B. bezüglich Lärm).
Betreiber im Sinne der VStättV ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Versammlungsstätte hat. Dies ist normalerweise der Eigentümer.
Ist bspw. die Stadt Musterhausen Eigentümerin der städtischen Mehrzweckhalle, so ist die Stadt auch Betreiberin, konkret der Bürgermeister von Musterhausen.
Aber auch der Mieter/Pächter, der für eine längere Zeit die Halle mietet bzw. pachtet, kann Betreiber sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Stadt Musterhausen eine städtische Betreibergesellschaft gründet und ihre Halle an diese langjährig verpachtet (und die Betreibergesellschaft dann als Vermieter gegenüber Veranstaltern auftritt). Dann ist der Geschäftsführer dieser neuen Gesellschaft auch der Betreiber.
Den Betreiber treffen die Bau- und Betriebspflichten aus der VStättV, aber auch die üblichen Verkehrssicherungspflichten.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1717
= Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, sie sind Unfallverhütungsvorschriften (= UVV).
UVV gelten zwischen dem Unternehmer (zumeist Arbeitgeber) und Versicherten (zumeist sind das die Arbeitnehmer). Die UVV werden von den Berufsgenossenschaften erlassen. Es gibt:
- BGV = Berufsgenossenschaftliche Vorschriften,
- BGR = Berufsgenossenschaftliche Regeln,
- BGI = Berufsgenossenschaftliche Informationen,
- BGG = Berufsgenossenschaftliche Grundsätze.
Wenn sich der Unternehmer nicht an die UVV hält…
- und es passiert nichts, so kann das eine Ordnungswidrigkeit sein (ähnlich bei den Arbeitsschutzgesetzen: Hier ist schon das Nichtstun oftmals ordnungswidrig!).
- und es kommt zu einem Unfall, so wird dem Unternehmer fahrlässiges Handeln unterstellt, sofern er nicht beweisen kann, dass er sich zwar nicht an die UVV gehalten, aber andere gleichwertige Maßnahmen getroffen hatte.
- kann unter Umständen seinen Versicherungsschutz verlieren (siehe unsere News vom 16.11.2010).
Alle Regelwerke finden Sie auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (kurz: DGUV). Hier haben wir die wichtigsten für die Eventbranche zusammengestellt und nach möglichen Sachthemen sortiert.
Die UVV sollten aber auch unbedingt außerhalb des Arbeitsrechts beachtet werden: Kommt es zu einem Schaden, prüft das Gericht u.a., ob die vom Verantwortlichen (ggf. nicht) getroffenen Maßnahmen erforderlich und zumutbar waren. Hier helfen dem Richter die UVV, d.h. diese konkretisieren die Verkehrssicherungspflichten (siehe unseren Beitrag hier).
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 914
Eine Brandmeldeanlage ist erforderlich in Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche (§ 20 Abs. 1 MVStättV) und bei Großbühnen und bei Räumen mit besonderer Brandgefahr (§ 24 Abs. 4 MVStättV). Sie muss automatisch und handbetrieben funktionieren.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1822
Sie wird in der Versammlungsstättenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen gefordert (siehe § 41 MVStättV):
- Bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr; oder
- Bei Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 qm.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1801
Das ist der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen.
Sie ist meist Bestandteil des Vertrages zwischen Veranstalter und Künstler, mit der der Künstler dem Veranstalter vorgibt, welche Technik er benötigt (auch: technical rider o.Ä.).
Jedes Unternehmen, in dem zehn oder mehr Personen ständig mit der Bearbeitung personenbezogener Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung beschäftigt sind, benötigt einen Datenschutzbeauftragten. Regelungen ergeben sich u.a. aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Besondere Vorsicht ist bspw. geboten bei der Sammlung von Daten für ein Gewinnspiel oder für den Ticketverkauf.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1230 und 2361
= Deutsches Institut für Normung (www.din.de).Es erstellt die DIN-Normen.
Die Anwendbarkeit der DIN-Normen ist freiwillig; wer sich aber an sie hält, hat im Rechtsstreit einen Vorteil: Es besteht die (allerdings widerlegbare) Vermutung, dass man die objektiv erforderliche Sorgfalt beachtet hat, sprich, dass man nicht fahrlässig gehandelt hat.
DIN-Normen können den Stand der Technik wiedergeben.
Achtung: DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen daher nicht ohne Zustimmung des DIN kopiert und veröffentlicht werden (daher findet man die Texte auch im Internet kaum).
Soweit der Veranstalter keinen selbständigen Künstler beauftragt, sondern einen Arbeitnehmer, so muss er dies ggf. nachweisen. Hierzu kann vom abhängig beschäftigten Künstler eine so genannte E101-Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Veranstalter belegen kann, dass er keinen selbständigen Künstler beauftragt hat. Die E101-Bescheinigung führt dazu, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar ist.
Begriff aus dem Haftungsrecht. Der Vertragspartner muss für den Täter haften, auch wenn er selbst gar nicht gehandelt hat. Dies gilt aber nur, wenn der Täter auch Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners war. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einem dieser obliegenden Verbindlichkeit und als seine Hilfsperson tätig ist. Dann haftet der (nicht handelnde) Vertragspartner so, als ob er (und nicht der Erfüllungsgehilfe) gehandelt hätte.
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1637
Begriff aus dem Jugendschutzrecht.
Sie nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person – siehe dort – zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben über den Minderjährigen wahr.
Sie muss volljährig sein.
Zwischen der Erziehungsbeauftragten Person und dem Minderjährigen muss ein Autoritätsverhältnis in der Art bestehen, dass die Anweisungen der Erziehungsbeauftragten Person befolgt werden. Erziehungsbeauftragt kann ein Freund / die Freundin des Minderjährigen sein, das ist aber nicht unproblematisch.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 112
Wer die objektive Sorgfalt außer Acht lässt, handelt fahrlässig.
Im Gegensatz zum Vorsatz, bei dem immer Wissen im Spiel ist, hat man bei der Fahrlässigkeit das Problem nicht gesehen - man hätte es aber sehen können, wenn man genauer aufgepasst hätte.
Bei der Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit geht es darum, wie sehr man die objektive Sorgfalt außer Acht gelassen hat: Je mehr der vernünftig denkende Mensch den Kopf schütteln würde, desto grober die Fahrlässigkeit.
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1620
Der Begriff kommt aus dem Gewerberecht.
Ein Veranstalter kann seinen „Markt“ freiwillig durch die zuständige Behörde festsetzen lassen (§ 69 Gewerbeordnung), wenn seine Veranstaltung die Voraussetzungen erfüllt.
Durch eine Festsetzung entstehen für den Veranstalter manche Vorteile (z.B. Lockerungen beim Arbeitszeitgesetz und Ladenschlussgesetz), aber auch Nachteile (z.B. zum Thema passende Aussteller haben Anspruch auf Zulassung usw.). Der Veranstalter muss also vor dem Antrag auf Festsetzung abwägen, wovon er mehr Vorteile hat.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffern 2325 (Jahrmarkt), 2402 (Messe), 2586 (Weihnachtsmarkt)
Der Feuerlöscher dient der Bekämpfung von Entstehungsbränden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer in die Funktionsweise der Feuerlöscher einzuweisen. Auch der Betreiber einer Versammlungsstätte muss das Personal einweisen. Die erforderliche Anzahl und die Einsatzbereiche von Feuerlöschern ergeben sich aus der DIN EN03 und der BGR 133.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1831
Dies sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden (z.B. große Festzelte, Tribünen). Für sie gilt in vielen Bundesländern eine "Richtlinie für Fliegende Bauten", da die Versammlungsstättenverordnung aufgrund der Besonderheiten fliegender Bauten für diese nämlich nicht gilt (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 4 MVStättV).
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 2100
Weg aus einer Versammlungsstätte für Evakuierung, während man den "Rettungsweg" dementsprechend als den Weg in die Versammlungsstätte für Rettungskräfte bezeichnen kann.
Bauvorschriften zu diesen Wegen finden sich in § 6 und § 7 MVStättV.
Dies sind die Betriebsvorschriften für Rettungswege in der MVStättV:
- Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 MVStättV).
- Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden (§ 31 Abs. 2 MVStättV).
- Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein (§ 31 Abs. 3 MVStättV).
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1882
Der Begriff findet sich u.a. in der Versammlungsstättenverordnung wieder. Interessant wird das Foyer insbesondere dann, wenn durch das Foyer ein Rettungsweg führt – denn dann muss auch das Foyer den hohen Anforderungen bspw. des Brandschutzes genügen (Rettungswegbreiten, nichtbrennendes Material usw.).
Freier Mitarbeiter ist derjenige, der nicht weisungsgebunden ist. Er ist kein Arbeitnehmer. Wer Freie Mitarbeiter beschäftigt, muss aufpassen, dass es keine „Scheinselbständigen“ sind.
In der Eventbranche gibt es viele "Freie" oder "Freelancer", da der Auftraggeber sich dann nicht um das Arbeitszeitgesetz usw. kümmern muss. Dennoch darf der Auftraggeber die Unfallverhütungsvorschriften (UVV, zum Begriff siehe dort) gegenüber dem Freien nicht gänzlich außer Acht lassen, da die UVV die Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Freien konkretisieren.
Umgekehrt hat der Freie die UVV ggf. aufgrund seines Versicherungsvertrages einzuhalten, da die Versicherungen die Einhaltung oftmals als Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen vorschreiben.
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 789
Bei der Garderobe handelt es sich um einen Verwahrungsvertrag, wenn der Veranstalter eine solche anbietet.
Schäden oder Verlust von in Verwahrung genommen Sachen werden durch eine normale Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht bezahlt, dafür gibt es spezielle Garderobenversicherungen.
Oftmals versucht der Veranstalter, seine Haftung an der Garderobe durch den Satz "Haftung wird nicht übernommen" auszuschließen, dies ist aber so im Regelfall unwirksam (siehe Haftungsausschluss).
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 506
Wenn ein Besucher bspw. seine Jacke an einer Garderobe abgibt, handelt es sich juristisch um eine Verwahrung durch den Veranstalter. Solcherart Verträge sind über eine normale Veranstalterhaftpflichtversicherung aber nicht gedeckt! Der Veranstalter kann hierfür eine eigene Garderobenversicherung abschließen.
Soweit der Veranstalter über ausgehängte AGB seine Haftung für die Garderobe ausschließen möchte, muss er sehr auf die Formulierung achten (da das AGB-Recht sehr streng ist). Klauseln wie bspw. "Für die Garderobe übernehmen wir keine Haftung" sind regelmäßig nicht wirksam. Mehr dazu siehe beim Stichwort Haftungsausschluss.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1551
Vertrag zwischen Veranstalter und Gastspielagentur, die ihrerseits dann einen Künstler verpflichtet. Nicht zu verwechseln mit dem Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler (oftmals genannt Konzertvertrag, Aufführungsvertrag, Engagementvertrag usw.).
Letztlich spielt die Namensgebung keine große Rolle, d.h. eine Falschbezeichnung macht den Vertrag nicht etwa unwirksam.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 392
Die GEMA ist an sich nichts anderes als ein riesengroßes Inkassounternehmen. Zu beachten ist aber, dass sie „nur“ die Rechte der Komponisten wahrnimmt.
Ein Veranstalter muss GEMA-Gebühren bezahlen, wenn er Musik öffentlich verwertet. Abgrenzungsprobleme gibt es in der Praxis bei der "Öffentlichkeit".
Die GEMA treibt auch Gebühren ein für ausländische Komponisten, da es diesbezüglich internationale Verträge gibt.
Keine Gebühren muss man nur dann nicht zahlen, wenn die Musik GEMA-frei ist, also der Komponist nicht Mitglied bei der GEMA ist. Dann aber kann ja dieser die Gebühren für sich frei aushandeln.
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 157
Mitarbeiter, die dauerhaft bzw. regelmäßig nicht mehr als 400 Euro verdienen – unabhängig wie viele Stunden sie arbeiten (früher war die Monatsarbeitszeit auf 15 Stunden gedeckelt).
Sie haben grundsätzlich dieselben Rechte wie ein vollzeitarbeitender Mitarbeiter (Urlaub, Lohnfortzahlung, Arbeitsschutz usw.).
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 760
Eine Tätigkeit gilt als gewerbsmäßig, wenn sie planmäßig, regelmäßig und mit der Absicht einen Gewinn zu erzielen, durchgeführt wird.
Die Gewerbsmäßigkeit oder Gewerblichkeit hat bspw. Auswirkungen auf:
- Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes
- Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, damit u.a. auch Anmeldepflichten
- Anfall der Gewerbesteuer
- Unternehmereigenschaft (Informationspflichten nach BGB usw.)
Manche Städte vertreiben Bettler von der Straße, in denen sie ihnen gewerbsmäßiges Handeln unterstellen, dies ist insoweit fragwürdig, als auch die Frage eine Rolle spielt, inwieweit der Gewerbetreibende an einem üblichen Leistungsaustausch teilnimmt. Der Bettler hingegen nimmt ja nur, und gibt nichts.
Die GVL kümmert sich um die Verwertung der Rechte aus Zweit- und Drittverwertung und zieht die Gelder von Zweit- und Drittverwertern ein.
Hier arbeitet die GVL mit der GEMA zusammen. Die GEMA kassiert für die GVL mit, die GVL verteilt die von der GEMA vereinnahmten und überlassenen Beträge unter ihren Mitgliedern.
Wenn also ein Veranstalter Musik öffentlich abspielt, dann muss er nicht nur GEMA-Gebühren bezahlen, sondern auch GVL-Gebühren.
Bei der GVL können "Leistungsschutzberechtigte" Mitglied sein, d.h. Sänger/Interpreten. Bei der GEMA hingegen sind die Komponisten/Urheber Mitglied.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 181
Im Vertrag kann die Haftung niemals vollständig ausgeschlossen werden, da das Gesetz lediglich den Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden erlaubt (siehe § 309 Nr. 7 BGB). Die Haftung für Körperschäden bleibt also immer bestehen und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Bei vertraglichen Klauseln zum Thema Haftung ist viel Sorgfalt auf den Wortlaut zu legen, da die Klausel ansonsten unwirksam ist - mit der Folge, dass wiederum die volle gesetzliche Haftung greift (was man ja mit der vertraglichen Klauseln hatte verhindern wollen).
In einer wirksamen Klausel müssen also zumindest die im Gesetz (§ 309 Nr. 7 BGB) genannten Bestandteile aufgeführt werden:
- Keine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden.
- Volle Haftung aber für grob oder vorsätzlich verursachte Sach- und Vermögensschäden.
- Volle Haftung für jede Art von Körperschaden.
Die Ziffer 3 mit dem Körperschaden muss selbst dann ausdrücklich in die Klausel hineingeschrieben werden, wenn die Verursachung eines Körperschadens eigentlich gar nicht möglich ist (wie z.B. bei einer reinen Beratungsleistung, oder an einer Garderobe).
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 373
Wenn die GEMA-Gebühren außerverhältnismäßig hoch sind, können Sie eine Härtefallnachlassregelung verlangen (diese hieß früher „Missverhältnisklausel“). Hierzu müssen aber Sie aktiv werden und glaubhaft machen, dass Ihre Einnahmen in einem groben Missverhältnis zu der Höhe der Tarifgebühren der GEMA stehen.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 163
Wer Träger der Jugendhilfe ist, bestimmt sich nach § 75 Abs. 3 SGB VIII: Juristische Person + Tätigkeit in der Jugendhilfe + Gemeinnützigkeit + Anerkennung der Gemeinnützigkeit, oder schon durch das Gesetz, z.B. Kirchen.
Dann gibt es Erleichterungen bei der zeitlichen Anwesenheit von Jugendlichen (siehe § 5 Abs. 2 JSchG).
In der Öffentlichkeit sind Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) besonders zu schützen. Was genau zu tun ist, bestimmt das Jugendschutzgesetz (JSchG). Maßgeblich für die Anwendbarkeit des JSchG ist die Voraussetzung "Öffentlichkeit", was bspw. bei Vereinsfesten manchmal problematisch sein kann.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 107
Wenn zwischen Kaufleuten ein mündlicher Vertrag unverzüglich danach schriftlich bestätigt wird und der Empfänger der Bestätigung nicht gegen diesen Inhalt protestiert, dann kommt der Vertrag mit diesem schriftlich fixierten Inhalt zustande.
Das Problem: Es muss nicht "Kaufmännisches Bestätigungsschreiben" drüber stehen. Der Empfänger sollte also jedes bei ihm eingehende Schreiben (Fax, SMS, Mail, Post) sorgfältig lesen und prüfen, ob der Inhalt richtig ist und notfalls widersprechen.
Wer wegen Urlaubs abwesend ist, hat Pech: Wenn nach Zugang des Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen wird, gilt das Schreiben erstmal. Während Urlaubszeiten sollte also dafür gesorgt werden, dass ein Vertreter die Eingangspost sichtet.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 351
In der Musik wird die so genannte „kleine Münze“ als Urheberrecht geschützt. Es handelt sich hierbei um einfache, gerade noch als schutzwürdig anerkennenswerte geistige Schöpfungen, da viele Musiktitel nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweisen.
Wer als Unternehmer im vergangenen Jahr weniger als 17.500 Euro und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz macht, kann wählen, ob er Kleinunternehmer sein will. Dann muss er keine Umsatzsteuer bezahlen, hat aber umgekehrt auch nicht den Vorteil des Vorsteuerabzuges. Kleinunternehmer zu sein rentiert sich also vornehmlich dann, wenn man wenig einkauft (da man ja die Vorsteuer nicht wieder bekommt) und viel mit Privatpersonen zu tun hat (die dann nur netto bezahlen müssen, und nicht wie üblich brutto).
Eine gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 19 Umsatzsteuergesetz.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 54
Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler, der auch Aufführungsvertrag oder Engagementvertrag o.Ä. bezeichnet werden kann.
Der Konzertvertrag kann ein Werkvertrag (§ 631 BGB) oder ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) sein. Der Unterschied ist deshalb wichtig, weil es im Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsansprüche gibt.
Der oftmals synonym verwendete Begriff „Künstlervertrag“ stammt aus der musikproduzierenden Branche.
Siehe auch Gastspielvertrag.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 391
Versicherung für den selbständigen Künstler oder Publizisten, allerdings kann er sich die Mitgliedschaft ab einem gewissen Jahreseinkommen nicht mehr aussuchen. Durch die KSV soll die Kunst insoweit gefördert werden, als dass die Künstler und Publizisten ähnlich wie ein Arbeitnehmer versichert sein sollen.
Dabei ist die Künstlersozialkasse keine klassische Versicherung wie die Allianz oder die AOK, sondern lediglich die Einzugstelle, die die Einnahmen dann an die Versicherungen weiterverteilt.
Der Veranstalter ist bei der Beauftragung von selbständigen Künstlern oder Publizisten - ähnlich wie ein Arbeitgeber - verpflichtet, einen Teil des Honorars an die KSK zu zahlen.
Derzeit (2011 und 2012) liegt der Abgabesatz bei 3,9%, was auf das Honorar aufgeschlagen wird.
Der Veranstalter muss KSK zahlen, wenn...
- er ein abgabepflichtiges Unternehmen ist (siehe § 24 KSVG),
- der beauftragte Künstler/Publizist selbständig ist (es spielt keine Rolle, ob der Künstler selbst versicherungspflichtig ist bzw. ob er aus dem Ausland kommt!),
- das Engagement in Deutschland stattfindet, und
- öffentlich ist.
Fortführender Beitrag auf eventfaq
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 3061
Es handelt sich um Arbeitsverhältnisse die von vorneherein erkennbar für eine kurze Zeit gelten. Als zeitliche Grenzen gelten hier: 2 Monate (bei Arbeit in einer 5-Tage-Woche) oder 50 Arbeitstage (bei Arbeit an weniger als 5 Tagen pro Woche) im Kalenderjahr.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 760
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, sowie im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Siehe auch das Stichwort Festsetzung.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 2402
Der Begriff kommt aus der Versammlungsstättenverordnung. Es ist ein Gang/Flur, der Teil eines Rettungswegesystems ist und der dafür gewisse Voraussetzungen erfüllen muss. Erfüllt er diese nicht (z.B. die Mindestbreite), darf er nicht als Rettungsweg gerechnet werden.
Das ist der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.
Begriff aus der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung und sind LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C).
Bei Erreichen oder Überschreiten muss der Arbeitgeber Sofortmaßnahmen einleiten:
- Das Tragen von Gehörschutz ist dann Pflicht (= der Arbeitgeber muss das auch durchsetzen!),
- es sind ein Lärmminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen aufzustellen,
- Lärmbereiche festzulegen und zu kennzeichnen, und
- regelmäßige spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen.
Fortführender Beitrag auf eventfaq
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 2845
Die "Öffentlichkeit" spielt im Urheberrecht eine wichtige Rolle: Der Veranstalter muss wissen, ob seine Veranstaltung öffentlich (im Regelfall wird die Musiknutzung dann GEMA-pflichtig) oder privat ist.
Öffentlich ist die Veranstaltung (siehe § 15 Abs. 3 UrhG), wenn...
- sie für eine Mehrzahl von Teilnehmern bestimmt ist (zufälliges Mithören reicht nicht aus),
- der Teilnehmerkreis nicht abgrenzbar ist (weil z.B. Plakate in der ganzen Stadt verteilt werden) und
- die Teilnehmer nicht innerlich miteinander oder zum Veranstalter verbunden sind (weil sich keiner kennt).
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1050
Siehe § 43 MVStättV, er ist für den Besucherschutz und die Durchsetzung der Pflichten des Betreibers mit zuständig. Bei ihm handelt es sich regelmäßig um den Einsatzleiter des vom Betreiber der Versammlungsstätte beauftragten Sicherheitsunternehmens.
Begrifflich kommt der Ordnungsdienstleiter aus der Versammlungsstättenverordnung; da sich diese an den Betreiber richtet, muss auch er den Ordnungsdienst bestellen. Sinnvollerweise stimmen sich Betreiber und Veranstalter diesbezüglich ab.
Auch der Ordnungsdienstleiter kann eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn er bspw. zulässt, dass die maximal zulässige Besucherzahl überschritten wird (siehe § 47 Nr. 19 MVStättV).
Der Veranstalter muss durch ausreichende Anweisungen und durch eine ausreichende Organisationsstruktur gewährleisten, dass eine Schädigung Dritter durch betriebliche Abläufe verhindert wird.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1633
Begriff aus dem Jugendschutz (siehe dort). Ihr steht allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zu. Das werden meistens die Eltern sein.
Kurzform: PSA.
Die PSA-Benutzungsverordnung bspw. regelt den Geltungsbereich, die Pflichten des Arbeitgebers bei der Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen und den entsprechenden Unterweisungsobliegenheiten. Regelungen dazu finden sich auch in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und DIN-Normen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die PSA funktions- und gebrauchstüchtig ist und der Arbeitnehmer damit umgehen kann. Er muss aber auch dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer sie benutzt. Wenn bspw. beim Lärmschutz der obere Auslösewert (siehe dort) erreicht wird, dann ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht. Der Arbeitgeber darf also nicht zulassen, dass der Arbeitnehmer freiwillig darauf verzichtet.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 863
Der Reisevertrag ist im BGB geregelt.
Die Paragraphen geben dabei genau vor, welche Pflichten der Reiseveranstalter und welche Rechte der Reisende hat. Bei einem Incentive kann es sich um eine Reise handeln.
Ein Reiseveranstalter ist ein Veranstalter, der mindestens zwei Hauptreiseleistungen (z.B. Flug/Bahnfahrt und Hotel) im eigenen Namen anbietet. Dabei kann er diese Leistungen selbst oder mithilfe von Gehilfen erbringen.
Reiseveranstalter spielen nicht nur im Urlaub eine Rolle, sondern auch in der Eventbranche. Oftmals wissen manche Eventagenturen gar nicht, dass sie rechtlich (auch) als Reiseveranstalter einzustufen sind! Jeder, der bei Veranstaltungen/Events in irgendeiner Weise organisatorisch oder sonst maßgeblich tätig ist, sollte tunlichst seine juristische Rolle und Funktion klären: Vorher, denn rückwirkend kann man naturgemäß keinen Einfluss mehr auf die Vorkommnisse nehmen.
Den Reiseveranstalter treffen eine Vielzahl von Pflichten und Aufgaben. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Reisebüro nicht zwingend Reiseveranstalter.
Der Reiseveranstalter ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten gehalten, die von ihm verantworteten Reisebestandteile auf Gefahren zu überprüfen (wie oft und wie intensiv ist eine Frage des Einzelfalls).
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 2476
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 2 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt, siehe § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung. Dafür benötigt er dann eine Reisegewerbekarte. Insbesondere die Ziffer 2 kann in der Eventbranche relevant sein.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1459
Hierbei handelt es sich um mobile Einrichtungsgegenstände für die Bühne und Szenenfläche, nicht um bspw. Möbel in der für Besucher zugänglichen Halle.
Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 4 MVStättV).
Weg in die Versammlungsstätte für Rettungskräfte, während man den "Fluchtweg" dementsprechend als den Weg aus einer Versammlungsstätte für Evakuierung bezeichnen kann. Alerdings werden die Wege oftmals einheitlich als Rettungweg bezeichnet.
Bauvorschriften zu diesen Wegen finden sich in § 6 und § 7 MVStättV.
Dies sind die Betriebsvorschriften für Rettungswege in der MVStättV:
- Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 MVStättV).
- Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden (§ 31 Abs. 2 MVStättV).
- Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein (§ 31 Abs. 3 MVStättV).
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1882
Rider ist ein englischer Begriff und bedeutet „Anlage“. Üblicherweise werden einem Konzertvertrag o.Ä. verschiedene Anlagen beigefügt oder auch nachgeliefert, da viele Details bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind. Beispiele: Technical Rider, Catering Rider.
Nur dem Arbeitnehmer kommen die intensiven Schutzvorschriften des Arbeitsrechts zugute, nicht dagegen dem freien Mitarbeiter. Für die Abgrenzung hat die Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt. Können mehrere dieser Kriterien bejaht werden, so liegt die Arbeitnehmerschaft nahe. Der vermeintlich Freie Mitarbeiter ist dann Arbeitnehmer.
Die Scheinselbständigkeit ist nicht ungefährlich für den Auftraggeber bzw. Arbeitgeber, d.h. es kann richtig teuer werden. Umso mehr muss die Beauftragung von Freien Mitarbeitern (siehe dort) gut vorbereitet und sorgfältig auf diese Problematik hin überprüft werden.
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 789
Der Begriff stammt aus dem Arbeitsschutz, genauer aus der Baustellenverordung. In deren Anwendungsbereich muss der Bauherr (bei Events ist das der Veranstalter) einen SiKo bestellen, der die unterschiedlichen Gewerke so koordiniert, dass die einzelnen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmer von Beeinträchtigungen seiner Gesundheit zu schützen. Dazu muss er Maßnahmen treffen (siehe das Thema “Arbeitsschutz“).
Eine solche Maßnahme ist die Bestellung des SiKo´s. Er wird kommt ins Spiel, wenn…
- die Baustellenverordnung anwendbar ist (siehe § 1 BaustellVO) und
- auch mehrere Arbeitgeber mit mehreren Arbeitnehmer aufeinander treffen.
Der SiKo muss u.a. die verschiedenen Gewerke, die bspw. beim Aufbau oder Abbau einer Veranstaltung zeitgleich anwesend sind, untereinander “koordinieren”.
Hier gehts zum Text der Verordnung: Baustellenverordnung.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 870 und 881
Arbeitgeber u.a. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Schaustellergewerbe, oder die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, müssen Arbeitnehmer sofort melden, also am ersten Arbeitstag (§ 28a Abs. 4 Viertes Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung). Eine Nachmeldung ist nicht mehr zulässig.
Die Sperrzeit ist in § 18 Bundes-Gaststättengesetz und in verschiedenen Landesspezifischen Vorschriften geregelt. Mit dieser Regelung soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Nachtruhe, die Volksgesundheit und der Arbeitsschutz geschützt werden. Jedes Bundesland hat hier eine andere Regelung, die Sie bei Ihren Veranstaltungen berücksichtigen müssen.
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1466
Der Begriff findet sich u.a. in der Versammlungsstättenverordnung wieder. Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen (§ 2 Abs. 4 MVStättV).
Mehrere kleine Szenenflächen werden addiert.
Auch technische Nebenflächen gehören zur Szenenfläche: Manche Veranstalter bauen ihre Bühne mit einer Größe von unter 50 qm, da sie damit u.a. den Regelungen des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik entgehen wollen (so bspw. in § 40 Abs. 4 MVStättV; Achtung In Baden-Württemberg gibt es hier Abweichungen zur MVStättV!). Das ist aber meist ein Trugschluss, wenn die Bühne 48 qm (8x6 Meter) groß ist: Die technischen Nebenflächen dazu sind normalerweise größer als 2 qm, so dass man ohnehin die "magische" Grenze überschreitet.
Abkürzung für englisch to be announced („wird noch bekanntgegeben“), wird z.B. im Konzertvertrag verwendet, wenn die genaue Auftrittszeit oder das Hotel noch nicht feststehen.
Viele Veranstalter arbeiten damit: Diese können über die Homepage ausgedruckt werden; die Eltern sollen diese dann unterschreiben, der Jugendliche legt dieses Formular dann am Einlass vor. Teilweise wird verlangt, dass der Personalausweis der Eltern aufkopiert wird. Sprechen Sie dieses Vorgehen vorher mit der für Ihren Event zuständigen (Jugendschutz-)Behörde ab.
Regelmäßig aber reicht dieses Formular nicht aus. Es ist ein recht unsicheres Mittel des Veranstalters, sich (in Zweifelsfällen, siehe § 2 Abs. 2 Jugendschutzgesetz) das Alter nachweisen zu lassen. Darüber hinaus ist die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen oder der Aufenthalt in Gaststätten an die körperliche Anwesenheit der Begleitperson gebunden, und nicht an ein Formular, das die Begleitperson ersetzen soll.
Begriff aus der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung und ist LEX,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C).
Bei Erreichen oder Überschreiten muss der Arbeitgeber...
- Beschäftigte über die Gefährdungen durch Lärm und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen unterweisen,
- geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen und
- eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anbieten.
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Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 2844
Branchenbegriff für Veranstaltungsstätte oder „Location".
Jeder, der an einer Veranstaltung maßgeblich organisatorisch beteiligt ist, muss sich im Vorfeld Gedanken über seine rechtliche Position bei der Veranstaltung machen. Es wäre nicht das erste Mal, dass jemand als (Mit-)Veranstalter haften muss, weil ihm ein Gericht im Nachhinein die Veranstalterqualitäten zuspricht.
Grundsätzlich gilt: Veranstalter ist, wer…
- das wirtschaftliche Risiko trägt, und/oder
- die Letztentscheidungsbefugnis hat, und/oder
- wesentliche Entscheidungen treffen kann, und/oder
- nach außen als Veranstalter auftritt.
So ist schon bspw. eine Eventagentur, die meinte, “nur” zu organisieren”, als Mitveranstalter verurteilt worden, weil sie maßgeblichen Einfluss auf den Eintrittspreis und die Werbung hatte. Folgende Punkte führten letztlich zu der Feststellung, die Agentur sei (Mit-)Veranstalter:
- Die Agentur hatte sich in manchen Verträgen selbst als Veranstalter be- zeichnet.
- Die Agentur hatte von ihrem Auftraggeber (der eigentlich der alleinige Veranstalter sein sollte) umfassende Befugnisse erhalten, weitere Dienstleister zu beauftragen.
- Die Agentur hatte verschiedene Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen.
- Die Agentur hatte Einfluss auf die Mottos, die Eintrittspreise und die Werbung.
Aber nur, wer im Vorfeld auch weiß, dass er auch (Mit-)Veranstalter ist, kann die Pflichten des Veranstalters erfüllen.
Übrigens, der jeweilige Beteiligte kann darüber hinaus bspw. folgende gesetzlich vorgesehenen Rollen einnehmen:
-
Gastwirt im Sinne des Gaststättenrechts,
-
Bauherr im Sinne der Baustellenverordnung,
-
Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (“V.i.S.d.P.”),
-
Betreiber einer Versammlungsstätte,
-
Betreiber einer Anlage im Sinne des Immissionsschutzrechts,
-
Betreiber einer Website,
-
Unternehmer im Sinne der Künstlersozialversicherung,
-
und natürlich auch Arbeitgeber,
und hat die dabei entstehenden Pflichten zu erfüllen.
Weitere Informationen zum "Veranstalter" finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 41
Mit dieser Versicherung versichert sich der Veranstalter gegen Schäden, die er (oder seine Mitarbeiter) verursacht haben und für die er von dem Geschädigten in Anspruch genommen wird.
Fortführender Beitrag auf eventfaq
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1524
Der Begriff kommt aus dem Versammlungsstättenrecht. Der Betreiber muss bei Betrieb der Versammlungsstätte anwesend sein; er kann diese Anwesenheitspflicht auf einen Veranstaltungsleiter delegieren, der aus seinem Organisationsbereich kommt. Der Betreiber kann aber auch (unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5 Satz 1 VStättV) die Anwesenheitspflicht auf den sich einmietenden Veranstalter übertragen.
1.) VA-Leiter aus der Sphäre des Betreibers:
Der Betreiber kann die Anwesenheitspflicht auf einen Veranstaltungsleiter delegieren, der aus seiner Organisation kommt ( § 38 Absatz 2 MVStättV).
2.) Fremder VA-Leiter:
Der Betreiber kann die Anwesenheitspflicht aber auch auf den Fremdveranstalter übertragen. Dies geht aber nur unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5 MVStättV (vergleichbar mit den jeweiligen Landesregelungen):
-
Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und ist nur zulässig, wenn
-
der Fremdveranstalter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Eine einmalige Einweisung “Hier ist der Notaus-Schalter” reicht nicht aus, da der Veranstalter dann noch immer nicht “vertraut” ist: Er wäre vertraut, wenn er die Einrichtungen auch im Notfall (auch in Panik) beherrscht.
Der Veranstalter, der sich also erst- und einmalig in eine Halle einmietet, dürfte also im Regelfall kein tauglicher Veranstaltungsleiter sein.
Für den Betreiber ist das ohnehin eine wichtige Frage: Er haftet nämlich auch trotz Übertragung weiter (siehe § 38 Absatz 5 Satz 2 MVStättV)!
Weitere Informationen dazu finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1727
Dieser Begriff kommt aus dem Versammlungsstättenrecht. Der VfV muss bestimmte Qualifikationen haben, die in § 39 VStättV geregelt sind. Wann der VfV anwesend sein muss, ist in § 40 VStättV geregelt. Ganz grob kann man sagen: Je größer die Szenenfläche und je größer die Location, desto qualifizierter muss der VfV sein.
Weitere Informationen dazu finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1742
Es gilt das Versammlungsgesetz. Eine Versammlung im Sinne dieses Versammlungsgesetzes liegt vor, wenn eine öffentliche Versammlung vorliegt, an der jeder Anteil nehmen kann, sich eine Gruppe bildet, die zur Wahrnehmung ihrer Ziele die Gruppe benötigt und ein Diskussions- oder Demonstrationscharakter bezogen auf öffentliche Angelegenheiten besteht. Somit ist immer eine gewisse „innerliche Verbindung“ erforderlich. Ein zufälliges Zusammentreffen mehrerer Personen ist also keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Konzertbesucher sind somit nur eine „Ansammlung“ von Personen, da sie nicht den Willen haben, eine gemeinsame Aussage zu treffen.
Bei fast allen Versicherungen kommt auf die Prämie die so genannte Versicherungssteuer dazu. Bei den typischen eventspezifischen Versicherungen beträgt der Steuersatz derzeit 19 %. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Umsatzsteuer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 3058
Eine Vertragsstrafe ist im Regelfall eine Geldleistung, die der andere Vertragspartner im Falle der Nichtleistung bzw. der nicht vertragsgemäßen oder nicht termingerechten Leistung verspricht. Die Vereinbarung einer solchen Strafe stellt für den AGB-Verwender ein Druckmittel dar und ermöglicht, etwa entstehende Schäden durch eine pauschale Vertragsstrafe ohne konkrete Nachweispflicht der Schadenshöhe auszugleichen.
Wer einen Schaden will und weiß, dass er eintritt, handelt vorsätzlich. Vorsätzlich handelt aber auch bereits, wer sich sagt „Das wird schon gut gehen“ (= so genannter bedingter Vorsatz). Bei Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz. Vorsatz wird im Strafrecht auch härter bestraft.
Siehe auch das Stichwort Fahrlässigkeit.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1623
Im Rahmen eines Vertragsverhältnis kann der eine Vertragspartner seine Leistung unter bestimmten Voraussetzungen zurückhalten, bis er die Gegenleistung erhält (siehe § 273 BGB und § 320 BGB). Er muss damit nicht „sehenden Auges“ seine Leistung erbringen, obwohl im Extremfall der andere schon angekündigt hat, die Rechnung ohnehin nicht bezahlen zu wollen.

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