270/10 Lady Gaga vorabveröffentlicht | 02.12.2010

Zwei Hacker sind über das Internet in PC von prominenten Musikern eingedrungen und haben…

bisher noch unveröffentlichte Songs unerlaubt veröffentlicht.

 

Den Künstlern sei dadurch ein immenser Schaden entstanden, auch mussten offizielle Veröffentlichungstermine und Tourneen vorgezogen werden.

 

 eventfaq-Kommentar

Der Urheber eines Werkes darf allein entscheiden, wann, wo und wie sein Werk erstveröffentlicht wird (§ 12 UrhG).

Dieses Erstveröffentlichungsrecht ist ein so genanntes Urheberpersönlich- keitsrecht, d.h. dieses Recht bleibt immer beim Urheber, er kann es im Gegensatz zu den Nutzungsrechten (z.B. Vervielfältigungsrecht) nicht an einen anderen übertragen.

 

Wer also ungefragt ein Werk veröffentlicht, das der Urheber selbst noch gar nicht veröffentlich hat, verletzt die Rechte des Urhebers, im konkreten Fall:

  • Das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers,
  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG).

 

Ein großes Problem besteht daher bei Miturhebern:

Wenn ein Werk von mehreren Urhebern gemeinsam erschaffen wird (z.B. mehrere Musiker komponieren zusammen ein Musikstück), dann müssen alle Miturheber das Erstveröffentlichungsrecht auch gemeinsam ausüben. Schnappt sich ein Musiker den Song und veröffentlicht ihn alleine, so verletzt er die Rechte der anderen Musiker bzw. Miturheber.

 

Urheberrechtsverletzungen sind übrigens strafbar (§ 106 UrhG).

 

Ausführliche Informationen zum Urheberrecht finden Sie in meinem Rechtshand- buch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1016.





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