305/10 Fotos von oder vor dem Grundstück | 17.12.2010
Wer ein Gebäude von einer allgemein zugänglichen außerhalb des Grundstücks fotografiert, darf fotografieren. Der Grudnstückseigentümer darf das Foto grundsätzlich nicht verbieten (nur bspw. bei gesteigerten Sicherheitsanforderungen). Darf man aber das Gebäude fotografieren, wenn man sich auf dem Grundstück befindet?
Hierzu hatte das Oberlandesgericht Brandenburg zunächst entschieden, dass der Grundstückseigentümer (hier handelte es sich um ein Schloss mit Park) das Foto nicht verbieten dürfe. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben: Der Grundstückseigentümer darf kraft seines Hausrechts verbieten, dass von seinem Grundstück aus Fotos gemacht werden - auch wenn das Grundstück öffentlich zugänglich ist.
eventfaq-Kommentar
Wer fremde Fotos verwertet, muss mehrere Dinge beachten:
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Hat der Fotograf (= Urheber) der Nutzung zugestimmt?
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Wenn eine Person erkennbar abgebildet ist: Hat die Person zugestimmt, oder gibt es einen Ausnahmefall, bei dem das Foto auch ohne Zustimmung verwendet werden dürfte?
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Wenn urheberrechtlich geschützte Werke zu sehen sind: Haben die Urheber dieser Werke zugestimmt, oder gibt es Ausnahmen, bei denen die fremden Werke dennoch gezeigt werden dürften?
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Ist das Foto überhaupt rechtmäßig entstanden, hat also auch der Hausrechtsinhaber zugestimmt?
Weitere Informationen finden Sie auch in unseren News (im Archiv unter dem Stichwort “Urheberrecht”) oder in der linken Spalte in unserer Rubrik Urheberrecht.
Das Urheberrecht ist ausführlich dargestellt in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1016.

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