271/10 Arbeitszeiten auch für die Feuerwehr | 02.12.2010
Selbst Feuerwehrleute dürfen nicht mehr als 48 Stunden in der Woche arbeiten (müssen).
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt einer Klage eines deutschen Feuerwehrmannes stattgegeben: Der Feuerwehrmann hat einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Auszahlung.
eventfaq-Kommentar
Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Diese bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) und jeweils 8 Stunden am Tag.
In Ausnahmefällen darf die Arbeitszeit auf 10 Stunden am Tag ausgedehnt werden – dann muss aber binnen sechs Monaten ein Ausgleich geschaffen werden (dass dann nur 6 Stunden gearbeitet werden muss, um auf den 8-Stunden-Schnitt zu kommen, § 3 Arbeitszeitgesetz).
In nur ganz extremen Ausnahmefällen (§ 14 Arbeitszeitgesetz) darf auch über diese 10 Stunden hinaus gearbeitet werden, bspw. eben beim Feuerwehrmann, der ja nicht einfach nach 10 Stunden Brandbekämpfung das Wasser abstellen und nach Hause gehen kann. Aber selbst bei diesen Sonder-Ausnahmen muss auf 6 Monate gesehen ein Durchschnitt von 48 Stunden erreicht werden.
In der Eventbranche dürften solche Extrem-Ausnahmen aber sehr selten vorkommen: Mangelnde Vorbereitung, mangelhaftes Zeitmanagement oder nicht ausreichend viele Mitarbeiter jedenfalls sind keine Ausreden. Grundsätzlich gilt die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden am Tag.
Übrigens
Darauf muss eine Ruhezeit von 11 Stunden folgen (§ 5 ArbZG).
Ausnahmen
In manchen Tarifverträgen sind Abweichungen zulässig (§ 7 ArbZG), so z.B. bei den Tarifverträgen für das Bewachungsgewerbe.
Ausführliche Informationen zur Arbeitszeit finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 895.

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