42/10 Alkoholausschank in Ba-Wü zur WM | 06.06.2010
Das Innenministerium Baden-Württemberg weist mit Blick auf die bevorstehende Fußball-WM auf das Alkoholverkaufsverbot ab 22 Uhr hin.
Nach § 3 a Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg darf Alkohol zwischen 22 Uhr und 5 Uhr an Verkaufsstellen nicht mehr verkauft werden. Gemeint sind damit insbesondere Tankstellen und Kioske.
Nicht betroffen ist die Gaststätte. Diese darf ungeachtet der 3a-Regelung Alkohol verkaufen. Der Gastwirt aber …
- darf kein Alkohol an erkennbar Betrunkene ausgeben (§ 20 Nr. 2 Gaststättengesetz),
- muss das Jugendschutzgesetz beachten (siehe § 4 JSchG und § 9 JSchG).
Die Gaststätte darf aber durch den so genannten Gassenschank nicht das Ladenöffnungsgesetz umgehen (z.B. indem Alkohol kistenweise an Privatpersonen verkauft wird).
UPDATE: Das Bundesverfassungsgericht hat wenige Tage später die baden-württembergische Regelung für verfassungsgemäß erklärt und eine Beschwerde abgewiesen.
Hinweis 1
Die Gesetzgebungskompetenz im Gaststättenrecht ist vom Bund auf die Länder übergegangen. Manche Bundesländer haben bisher ein eigenes Landesgaststättengesetz erlassen (das großteils dem alten Bundesgaststättengesetz entspricht), andere Länder haben ein eigenes Gesetz mit der Regelung, dass das Bundesgaststättengesetz weiterhin auch im eigenen Land gelten soll.
Hinweis 2
Auch ein Veranstalter kann Gastwirt sein bzw. es kann sich in einer Veranstaltungsstätte eine Gaststätte befinden. Der Veranstalter muss also ggf. auch das Jugendschutzgesetz oder das Gaststättenrecht des jeweiligen Bundeslandes beachten.
Ausführliche Informationen finden Sie in meinem Rechtshandbuch…
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zum Gaststättenrecht allgemein ab Randziffer 2130,
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zum Jugendschutz in der Gaststätte ab Randziffer 2198,
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und allgemein zum Jugendschutz ab Randziffer 107.

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