74/11 Fortsetzung zu 70/11 | 15.03.2011
In der News vom 11.03.2011 Dienstleistung vs. Verkauf von Gegenständen haben wir über Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Umsatzsteuer beim Cateringverkauf berichtet. Hier folgt nun die Fortsetzung.
Das deutsche Recht kennt einerseits die „Lieferung von Gegenständen“, andererseits „Dienstleistungen“. Die “Lieferung von Gegenständen” wird dann mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% belegt, wenn es sich um einen „Verkauf von Lebensmitteln“ handelt.
Bei dem Verkauf von Nahrungsmitteln an einem Imbiss-Stand oder in einem Kino zum sofortigen warmen Verzehr hat der EuGH nunmehr entschieden, dass hier die Lieferung des Gegenstandes derart dominierend sei, dass demgegenüber die Bereitstellung von wenigen Tischen und Sitzplätzen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Damit greift hier der ermäßigte Steuersatz von 7%.
Anders dagegen bei einem Partyservice, so der EuGH. Dort spielt der Dienstleistungsanteil eine erhebliche Rolle, insbesondere wenn nicht nur Standardspeisen serviert werden.
Damit greift hier der Regelsteuersatz von 19%.
Leider kann man die EuGH-Urteile nun nicht blind auf alle Event-Gastronomiebereiche übertragen. Letztlich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an, bei dem alle Umstände zu berücksichtigen sind.
Sehr grob kann man zusammenfassen: Je mehr Dienstleistungsanteil/je weiter weg vom Standard, desto eher ist der Regelsteuersatz von 19% anzunehmen.
Diese Frage spielt für die Event-Gastronomie eine ebenso wichtige Rolle wie die Umsatzsteuerfrage beim Ticketing und bei der Künstlergage: Wer hier von falschen Zahlen ausgeht, dem droht ggf. eine Nachforderung durch das Finanzamt. Wer also von einem ermäßigten Steuersatz von 7% ausgeht und nur 7% Umsatzsteuer in den Endverkaufspreis einrechnet und später stellt sich heraus, dass richtigerweise der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden gewesen wäre, muss 12% Umsatzsteuer nachzahlen: Da die Besucher aber alle schon wieder weg sind, muss er nun diese 12% von seinen Einnahmen abziehen, so dass ihm 12% weniger verbleibt als kalkuliert.

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