7/11 Mit dem Teppich die Treppe runter | 04.01.2011
Dumm gelaufen, im wahrsten Sinne des Wortes: Bei einer Veranstaltung in der Nähe von Leipzig hatte der Veranstalter eine unschöne Treppe verkleiden wollen und einen schönen Teppich darüber gelegt. Ein Besucher geht die Treppe herunter, oder sagen wir vielleicht besser…
er versucht es – denn er rutscht mit/auf dem Teppich die Treppe herunter, da der Teppich nirgends befestigt, sondern nur lose aufgelegt war.
Der Vorteil für den Besucher: Er war schneller unten als gedacht. Der Nachteil für den Veranstalter: Das könnte teuer werden, da sich der Besucher leichte Schürfwunden zugezogen hatte, als er versucht hatte, unterwegs zu bremsen.
eventfaq-Kommentar
Keine Frage, hier dürfte es sich um eine klassische Verkehrssicherungs- pflichtverletzung handeln: Der normal sorgsame Besucher muss nicht damit rechnen, dass der Teppich nur lose auf einer Treppe liegt und er mitsamt Teppich hinabstürzt. Für den Veranstalter war vorhersehbar, dass das passieren könnte und es wäre vermeidbar gewesen, indem er den Teppich befestigt hätte.
1. Zivilrecht
Der Besucher wird wohl einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Veranstalter haben:
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Verschulden: Der Veranstalter hat zumindest fahrlässig gehandelt.
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Rechtswidrig: Es war auch nicht etwa erlaubt, dass der Veranstalter den Besucher die Treppe hinabstürzen lässt (wie es z.B. bei einem Schubser in Notwehr der Fall hätte sein können).
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Kausalität: Zwischen der Handlung (Teppich nicht befestigen) und dem Schaden besteht auch ein kausaler Zusammenhang.
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Schaden: Und zuletzt ist auch ein Schaden eingetreten, der Besucher hatte sich leicht verletzt.
Hier könnte dem Veranstalter eine Veranstalterhaftpflichtversicherung helfen, die in solchen Fällen einspringt.
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Soweit man dem Veranstalter aber grobe Fahrlässigkeit vorwerfen könnte (was hier nicht abwegig ist), so könnte die Versicherungsleistung erheblich gekürzt werden, so dass der Veranstalter einen bestimmten Anteil selbst tragen müsste.
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Bei einem sogar vorsätzlichen Handeln würde die Versicherung gar nichts zahlen. Hinweis Vorsätzlich würde der Veranstalter schon gehandelt haben, wenn er den Teppich hingelegt, die mögliche Gefahr erkannt, sich aber dann gedacht hätte: “Ach, wird schon nichts passieren”.
2. Strafrecht
Strenggenommen dürfte es sich sogar um eine fahrlässige Körperverletzung handeln, die strafbar ist. Dies würde allerdings nur passieren, wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft von dem Vorfall Wind bekäme.

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