70/11 Dienstleistung vs. Verkauf von Gegenständen | 11.03.2011
Das Steuerrecht ist bekanntlich nicht das Lieblingsthema der Eventbranche. Gerade das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt eine Vielzahl von Ausnahmen zum Regelsteuersatz von 19 %. Nun hat der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) sich geäußert, und das deutsche Umsatzsteuerwirrwarr erstmal für ok befunden.
Zu entscheiden war die Frage, wie der Verkauf von Getränken und Speisen im Kino und bei einem Partyservice zu versteuern ist.
Die Basics:
1. Regelsteuersatz
Der Regelsatz bei der Umsatzsteuer beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).
2. Ermäßigter Steuersatz
Dann gibt es eine Reihe von Fällen, für die die Umsatzsteuervergünstigung von 7 % gilt (siehe die Auflistung in § 12 Abs. 2 UStG).
Prominente Beispiele:
- Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG).
- Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG).
- Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG).
3. Steuerbefreiung
Schließlich gibt es auch eine Reihe von Steuerbefreiungen, hier liegt der Steuersatz also bei 0 % (siehe § 4 UStG).
Prominente Beispiele:
- Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt (§ 4 Nr. 10 a UStG).
- Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird (§ 4 Nr. 10 b UStG). Daher dürfen die “19 %” im Versicherungsvertrag nicht mit der Umsatzsteuer verwechselt werden – dies ist die so genannte Versicherungsteuer (die auch nicht vorsteuerabzugsfähig ist)!
- Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen … (§ 4 Nr. 20 a UStG).
- Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden (§ 4 Nr. 20 b UStG).
Fortsetzung in der News vom 15.03.2011 (74/11).

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