55/11 Widerrufsrecht beim Ticketkauf? | 04.03.2011
Wenn ein Besucher eine Eintrittskarte kauft, kann er diese wieder zurückgeben, wenn er die Veranstaltung doch nicht besuchen möchte?
Grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag schließt, muss sich daran halten. In folgenden Fällen gilt das nicht:
- Anfechtung
- Widerruf
- Rücktritt
- Kündigung
1. Anfechtung
Der Besucher wird vom Veranstalter bedroht und kauft aus Angst um sein Leben ein Ticket. Abgesehen davon, dass das eher selten passieren dürfte, hätte der Besucher dann die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten (§ 123 BGB).
Der Besucher wird vom Veranstalter über die Umstände der Veranstaltung getäuscht; dies kann bspw. bei ungeschickter Werbung schon eher mal vorkommen. Auch hier kann der Besucher den Kaufvertrag anfechten (auch wieder nach § 123 BGB).
2. Widerruf
Verträge kann man widerrufen, wenn
- der Widerruf vertraglich vereinbart wurde, was bei Ticketkäufen regelmäßig nicht der Fall ist.
- das Ticket im so genannten Fernabsatz gekauft wurde.
- das Ticket im so genannten Haustürgeschäft gekauft wurde, was eher selten vorkommt.
a.) Fernabsatz
Ein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn Besucher und Veranstalter den Ticketkauf bspw. über das Internet oder das Telefon abwickeln. Im Fernabsatz hat der Kunde (wenn er Verbraucher ist) ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312 d BGB).
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Wenn der Besucher das Ticket im Laden oder an der Abendkasse kauft, liegt schon kein Fernabsatzgeschäft vor, es gibt dann auch kein Widerrufsrecht.
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Wenn der Besucher das Ticket im Vorverkauf im Internet kauft, ist das zwar ein Fernabsatzgeschäft – allerdings sind die Widerrufsvorschriften auf eben den Ticketkauf nicht anwendbar, wenn (wie üblich) die Veranstaltung zu einem konkreten Zeitpunkt stattfinden soll.
Somit kann der Besucher das Ticket, das er im Internet kauft, nicht mithilfe des gesetzlichen Widerrufsrechts zurückgeben. Warum? Da ansonsten der Veranstalter keinerlei Chance hätte, seine Veranstaltung vernünftig zu planen: Stellen Sie sich vor, dass in die Halle 1000 Personen passen. 1000 Personen bestellen 10 Tage vor der Veranstaltung jeweils ein Ticket und geben es kurz vor der Veranstaltung (= innerhalb der 14-Tage-Frist) wieder zurück. Dann kann der Veranstalter nicht mehr so kurzfristig die zurückgegebenen 1000 Tickets neu verkaufen und steht allein in der Halle.
b.) Haustürgeschäft
Schließen Veranstalter und Besucher (der Verbraucher ist) einen Vertrat, der zustandekommt…
- durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, oder
- anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung, oder
- im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen,
liegt ein so genanntes Haustürgeschäft vor, und der Besucher hat ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 1 BGB).
Die Ziffer 1 dürfte selten vorkommen.
Ziffer 2 meint z.B. Fälle, in denen zu einer kostenlosen Veranstaltung eingeladen wird und dort dann Tickets für eine andere Veranstaltung verkauft werden.
Ziffer 3 betrifft bspw. Promotion auf der Straße.
3. Rücktritt
Ein Rücktritt ist nur möglich (siehe § 323 Abs. 1 BGB), wenn…
- der Veranstaltung die fällige Leistung (= Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt) nicht erbringt und
- der Besucher die Leistung angemahnt hat. Wenn aber die Veranstaltung zu einem fixen Zeitpunkt stattfinden sollte (bspw. um 20 Uhr bis 23 Uhr) und eine spätere Leistung zwecklos oder nicht möglich ist, dann muss der Besucher auch nicht mahnen (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies ist in den meisten Fällen so.
Übrigens Der Veranstalter kann vom Besucher nicht verlangen, dass der sich auf eine Terminsverlegung einlässt. Wenn die Veranstaltung zum vereinbarten bzw. angekündigten Zeitpunkt nicht stattfindet, dann hat der Veranstalter seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht. Der Besucher muss dann seine Gegenleistung (= Zahlung Eintrittspreis) auch nicht erbringen bzw. kann den bereits bezahlten Eintrittspreis wieder zurückverlangen. Unter gewissen Umständen hat der Besucher sogar einen Schadenersatzanspruch (wobei die Höhe des Schadens oftmals problematisch ist).
Auch wenn der Veranstalter dies in seinen AGB regelt, ist eine solche Klausel unwirksam.
4. Kündigung
Eine Kündigung des Besuchervertrages kann unter Umständen in Frage kommen, bspw. bei unhaltbaren Zuständen (z.B. weil es in der Halle extrem kalt ist). Dann kann der Besucher den Vertrag “kündigen” (bspw. in dem er unter Protest die Halle verlässt). Rechtlich gesehen kann dies auch ein Rücktritt sein (siebe zuvor), was oftmals zum selben Ergebnis führt.
Umgekehrt kann auch der Veranstalter den Vertrag kündigen, bspw. wenn der Besucher betrunken randaliert. In diesem Fall kann der Besucher dann aber nicht mehr sein bereits bezahltes Eintrittsgeld zurückverlangen.

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