5/11 Party außer Rand und Band | 03.01.2011
In Augsburg (Bayern) waren die Eltern zu Silvester außer Haus, und schon meinte der 16-jährige Nachwuchs, sich als Party-Veranstalter geben zu können.
Über Facebook lud das Mädchen zu einer Party ein, nicht ohne auf die immensen Alkoholvorräte noch ausdrücklich hinzuweisen. Während sich dann 75 Gäste formal angemeldet hatten, waren es nachher dann doch ca. 200. Sachen gingen zu Bruch oder sind verschwunden, und offenbar hatten manche den Pool und die Zimmer mit der Toilette verwechselt. Die Polizei ermittelt nun wegen Diebstahl und Sachbeschädigung.
eventfaq-Kommentar
Und auch hierzu fallen einem doch gleich noch schlaue Kommentare ein…
1. Urheberrecht – Öffentlichkeit
Bei der Party müssten GEMA Gebühren für Musiknutzung bezahlt werden, wenn die Party öffentlich wäre (siehe § 15 Abs. 3 UrhG). Nachdem das Mädchen als Veranstalterin offenbar die meisten Gäste nicht gekannt hatte, dürfte es sich wohl auch insoweit sogar um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt haben. Helfen könnte nur, dass das Urheberrechtsgesetz auch verlangt, dass die Musik für die Gäste “bestimmt” sein muss. Damit soll verhindert werden, dass bei einer privaten Geburtstagsfeier mit fünf Freunden durch den zufällig mithörenden Wohnungsnachbarn GEMA-Gebühr zu zahlen wäre. Wenn aber ein Musiknutzer ersichtlich keinerlei Vorkehrungen trifft, wer in die Veranstaltung darf (durch zahlenmäßige Beschränkungen, Zutrittskontrollen o.Ä.) und jeden einlässt, dann ist die Musik auch für die (im Nachhinein eher ungebetenen) Gäste “bestimmt”.
2. Gewerblichkeit
Die 16-Jährige wird zumindest kein Gewerbe anmelden oder Steuern zahlen müssen, dass es ihr ersichtlich an der Gewerblichkeit der Veranstaltereigenschaft fehlt.
Gewerblich handelt, wer …
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eine selbständige,
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auf Dauer
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und Gewinnerzielung angelegte sowie
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erlaubte Tätigkeit
durchführt.

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