492/11 Und weg war sie | 18.12.2011
Bei einer Vorstellung am gestrigen Samstag ist in der Oper in New York eine Sängerin von der Bühne gestürzt, als sie gerade über eine Treppe über einen Sperrholzboden auf die Bühne treten wollte, und die Sperrholzplatte aber unter ihr brach. Der Vorhang wurde schnell heruntergelassen, und die Sängerin in ein Krankenhaus gebracht.
eventfaq-Kommentar
Wenn wir mal so tun, als ob deutsche Recht anwendbar wäre, lassen sich die möglichen Rechtsfolgen im Groben wie folgt darstellen:
1.) Unfall
Wenn die Sängerin angestellt ist, würde bei einem Arbeitsunfall wie hier die gesetzliche Unfallversicherung greifen.
2.) Straftaten
Ggf. würde wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt werden, allerdings nur wenn ein Strafantrag gestellt würde oder wenn die Staatsanwaltschaft von einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ausgehen würde.
3.) Arbeitsschutz
Die Berufsgenossenschaft würde ggf. prüfen, ob arbeitsschutzrechtliche Vorschriften missachtet wurden und dann ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Arbeitgeber einleiten.
4.) Abbruch der Vorstellung
Der Veranstalter bricht die Vorstellung ab und schickt die Besucher nach Hause. Diese haben dann grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Eintrittspreises, da der Veranstalter seine Leistung „Opervorstellung“ ja nicht vollständig erbracht hat. Je weiter die Vorstellung aber bereits vorgerückt war, desto geringer die Rückerstattung.
Es dürfte aber fraglich sein, ob die Besucher einen Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter hätten (z.B. auf Erstattung der Fahrtkosten), da entweder das für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden fehlt, oder es sich um einen so genannten Sowieso-Schaden handelt.
5.) Schadenersatz
Würde sich herausstellen, dass jemand für das unsachgemäße Befestigen oder das Durchbrechen verantwortlich gemacht werden kann, dann könnte die verunfallte Sängerin bzw. die Unfallkasse von diesem Schadenersatz und Schmerzensgeld fordern.
Ggf. könnte auch der Veranstalter von dieser Person Schadenersatz für die abgebrochene Vorstellung verlangen (bspw. in Form des entgangenen Gewinns). Wäre die Person aber Arbeitnehmer des Veranstalters, wäre dies nur denkbar bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten.

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