490/11 Schadenersatzpflicht wegen Stolperfallen auf der Treppe | 16.12.2011

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom Mittwoch den Betreiber einer Versammlungsstätte zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, da eine Besucherin eine Treppe in der Location hinuntergestolpert war.

 

Die Besucherin war über mehrere auf der Treppe abgestellten Becher und Flaschen gestürzt.

 

Das OLG München hat sich dabei mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Betreiber die Treppe hätte freiräumen müssen.

 

Im Prozess wurden u.a. das Sicherheitspersonal als Zeugen vernommen, da es eine Anweisung gegeben habe, die Treppen freizuräumen. Es stellte sich allerdings heraus, dass jedenfalls am Unfalltag die Kontrolle nicht ausreichend war. Die Zeugen sagten bspw. aus, dass man „beim Vorbeigehen“ geschaut habe.

 

Eine Kontrolle im Rahmen eines „Vorbeigehens“ reicht aber nach Ansicht des OLG München nicht aus: Vielmehr hätte der Betreiber dafür sorgen müssen, dass die Treppe regelmäßig konkret darauf kontrolliert wird, ob sich darauf Flaschen und Gläser befinden und diese Sachen dann eingesammelt werden. Da die Erfahrung gezeigt habe, dass die Besucher viele Gläser und Flaschen dort abstellten, war die Gefahr für den Betreiber auch nicht unbekannt.

 

Die Kontrolldichte gab das OLG mit einem Takt von 15, eher sogar 10 Minuten vor, insbesondere da am Unfalltag auch eine größere Veranstaltung in der Location stattgefunden hatte.

 

eventfaq-Kommentar

Der geschädigten Besucherin hatte das Oberlandesgericht nicht 100% Schadenersatz zuerkannt, sondern ihr ein Mitverschulden unterstellt, da sie zuvor in der Location gearbeitet hatte und die Gefahrenstelle also gekannt hat.

 

Das OLG München manifestiert erneut die Pflicht eines Betreibers zur Kontrolle des Bodens. Lesen Sie ausführlich dazu unseren Beitrag Rutschiger Boden.





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