368/11 Jugendliche in Berlin mit 2,1 Promille in Diskothek | 05.10.2011

In Berlin ist eine 16-Jährige in ein Krankenhaus eingeliefert worden, nachdem sie in einer Diskothek zusammengebrochen war. Ihr Blutalkoholwert lag bei beachtlichen 2,1 Promille.

 

 eventfaq-Kommentar

Ob und welcher Alkohol an eine 16-Jährige abgegeben werden darf, regelt § 9 Jugendschutzgesetz.

 

Wie lange sich eine 16-Jährige in einer „Diskothek“ aufhalten darf, ist an sich nicht geregelt; zeitliche Fristen ergeben sich aber aus

  • § 4 JSchG (Aufenthalt in Gaststätten) oder
  • § 5 JSchG (Aufenthalt auf Tanzveranstaltungen), wobei es sich bei einem Diskothekenbetrieb normalerweise nicht um eine „Tanzveranstaltung“ im Sinne des JSchG handelt.

 

Betreibt die Diskothek aber wie üblich eine Gaststätte im Sinne des Gaststätten- gesetzes (siehe dort § 1 GastG), so greift zumindest die zeitliche Befristung nach § 4 JSchG.

 

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind regelmäßig zumindest auch Ordnungs- widrigkeiten. Bei übermäßigem Alkoholmissbrauch durch seine Gäste setzt der Betreiber außerdem seine Gaststättenkonzession aufs Spiel.





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