353/11 Starker Scheinwerfer auf Party blendet Piloten im Landeanflug | 27.09.2011
Ein Veranstalter einer Party in Landshut (Bayern) hat am Wochenende mit einem 2.500 Watt starken Scheinwerfer den Piloten eines in München landenden Passagier- flugzeugs geblendet.
Gegen den Veranstalter wird nun wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr ermittelt (siehe § 315 Strafgesetzbuch).
eventfaq-Kommentar
Solche Scheinwerfer nennt man auch „Skybeamer“ oder „Skytracker“.
In der Vergangenheit haben vermehrt Gerichte entschieden, dass solche Anlagen Werbeanlagen im Sinne des jeweiligen Landesbaurechts seien. Dabei ist dann auch nicht nur das Gerät die fragliche Werbeanlage, sondern auch der Lichtstrahl. Für die Frage, ob die Nutzung des Geräts genehmigt werden kann, ist danach nicht (nur) der Aufstellungsort relevant, sondern vor allem auch der Bereich, den der Lichtstrahl erhellt.
Die Erfahrung zeigt, dass solchen Geräten, deren Lichtstrahl mehrere hundert Meter in den Himmel ragen kann, immer öfter nicht (mehr) genehmigt werden. Je näher das Gerät an einem Flughafen oder Flugplatz oder Einflugschneisen dazu postiert werden soll, desto geringer sind die Genehmigungschancen.
Bevor der Veranstalter ein solches Gerät mietet, sollte er sich bei den für ihn zuständigen Behörden kundig machen. Wer unerlaubt einen Skybeamer aufstellt, kann sich u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr strafbar machen.

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