333/11 „Tentation“ eröffnet mit Lärmproblemen | 14.09.2011

In Bergedorf (Hamburg) hat mit „Tentation“ eine der größten Diskos in Deutschland eröffnet. Das Besondere: Die Disko besteht aus mehreren Zelten, darunter ein Zelt mit ca. 2.000 qm. Bei der Eröffnung am Wochenende hat es aber erhebliche Probleme gegeben:

Während die Besucher sich über zu leise Musik beschwert haben, gab es mehrere Beschwerden von kilometerweit entfernt wohnenden Anwohnern wegen Lärmbe- lästigung.

 

Tatsächlich wurde nach Angaben des Bezirksamts an maßgeblichen Messstellen ein Wert von 50 dB(A) anstelle genehmigter 34 dB(A) erreicht.

 

 eventfaq-Kommentar

Bei einem Zelt (dieser Größenordnung) handelt es sich um einen Fliegenden Bau i.S.d. § 66 Hamburgische Bauordnung, auf den die Richtlinie für Fliegende Bauten Anwendung findet.

 

Vor der Ingebrauchnahme ist eine Ausführungsgenehmigung erforderlich (§ 66 Abs. 2 HBauO).

 

Steht das Zelt „längere Zeit“ und wird von Besuchern betreten, kann die Geneh- migungsbehörde weitere Nachabnahmen durchführen (siehe § 66 Abs. 7 HBauO).

 

Irgendwann wird die Zeit aber so lange, dass aus dem Fliegenden Bau eine ortsfeste Versammlungsstätte wird. Wird von Beginn an eine längere Standzeit (+/- 6 Monate) geplant, dann ist das Zelt auch von Beginn an eine Versammlungsstätte, dann gilt die Hamburgische Versammlungsstättenverordnung.

 

Bezüglich des Lärms kollidieren naturgemäß verschiedene Interessen:

  • Viele Besucher wollen die Musik so laut wie möglich.
  • Auch viele Musiker wollen sich nicht einschränken lassen und drehen gerne auf (lesen Sie dazu auch unsere News Vertragliche Narrenfreiheit der Band beim Lärm.
  • Der Veranstalter darf aber deren Gesundheit nicht gefährden und sollte sich daher bspw. an die DIN 15905-5 halten, die gewisse Grenzen vorschreibt.
  • Der Veranstalter muss aber auch die Gesundheit seiner Mitarbeiter schützen, hier greift die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung.
  • Die Nachbarn haben ein Interesse daran, nicht von der Musik gestört zu werden; hier ergeben sich Grenzwerte u.a. aus der TA Lärm bzw. Freizeitlärmrichtlinie. Lesen Sie dazu bspw. unseren Beitrag Lärmbeschwerde gegen Bingen-Open Air abgewiesen.

 

Ausführliche Informationen zum Lärmschutz auf Veranstaltungen finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 2820.





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