309/11 Werk- oder Dienstvertrag? | 31.08.2011

Wenn der Veranstalter einen Künstler für einen Auftritt engagiert, schließen beide einen Vertrag. Dabei ist es grundsätzlich egal, ob dieser Vertrag mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommt:

Das Gesetz sieht hierfür keine besondere Form vor, allerdings können die beiden Vertragspartner eine besondere Form (z.B. „Schriftform“) vereinbaren.

 

Wenn es zwischen den beiden Probleme gibt, würde man folgendermaßen vorgehen:

 

1.) Zunächst schaut man, was die Vertragspartner vereinbart haben. Idealerweise wurde der Vertrag schriftlich geschlossen, da mündliche Verträge meist ein Problem haben: Es ist schwierig, das mündlich Vereinbarte zu beweisen.

 

2.) Wenn die Parteien nichts zu dem Problem vereinbart haben, gelten die gesetzlichen Regelungen. Das Problem: Das Gesetz (zumeist das BGB) ist nicht speziell abgestimmt auf die Anforderungen in der Eventbranche. Wenn überhaupt, finden sich also dort Regelungen, die für das Verhältnis Künstler-Veranstalter nicht ideal passen. Außerdem auch das Problem: Welche Gewährleistungsregeln zur Anwendung kommen, hängt davon ab, ob der geschlossene Vertrag eher ein Dienstvertrag (hier gibt es nämlich keine gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsregeln) oder ein Werkvertrag ist.

 

Den Vertrag sollte man schriftlich machen, und darin alles mündlich Besprochene festhalten. Darüber hinaus sollte man sich überlegen, was alles passieren könnte und dazu eine Regelung treffen.

 

Dabei ist das AGB-Recht zu beachten, da mehrfach genutzte Verträge immer auch zugleich Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und damit besonderen (sogar sehr strengen) Anforderungen unterliegen. Mehr zum AGB-Recht siehe hier.

 

 Vorsicht…  beim Abschreiben von fremden Vertragsvorlagen!

  • Es macht einen Unterschied, ob der Autor auf der Künstlerseite oder auf der Veranstalterseite steht. Dementsprechend sind die Klauseln anders formuliert. Das bedeutet nicht, dass der Vertrag deshalb gleich unfair sein muss, aber selbstverständlich versucht jeder, bei verschiedenen Alternativen die für sich bessere Alternative in den Vertrag aufzunehmen.
  • Außerdem ist nicht immer klar, wie alt die Vorlage ist. Nicht nur die Gesetze ändern sich, sondern auch die Rechtsprechung. So kann eine Klausel, die jahrelang von den Gerichten als wirksam angesehen wurde, vor einiger Zeit durch ein Gericht für unwirksam gewertet worden sein.

 

Unter dem Strich dürfte es also sinnvoll sein, bei der Vertragserstellung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das kostet zwar mal Geld, aber dafür halten die Verträge auch ein paar Jahre und viele Probleme können dann doch verhältnismäßig kostengünstig vermieden werden.

 

Ausführliche Informationen zum Vertrag zwischen Künstler und Veranstalter finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 391.





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