260/10 Haftung für Garderobe | 29.11.2010
Regelmäßig verschwinden auf mysteriöse Weise Jacken und Mäntel aus Garderoben. Wer muss zahlen, wer ist dafür verantwortlich?
Grundsätzlich sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Veranstalter verlangt Geld
Sobald der Veranstalter Geld für die Garderobe verlangt bzw. eine Garderobe aufbaut, hinter die nur eigenes Personal darf und der Besucher seine Sachen abgeben muss, kommt ein so genannter Verwahrungsvertrag zustande.
In diesem Fall haftet der Veranstalter für die Garderobe, wenn etwas abhanden kommt.
a.) Hinweis zur Versicherung:
Die normale Veranstalterhaftpflichtversicherung zahlt nicht bei Schäden an in Verwahrung genommenen Sachen! Hierfür gibt es spezielle Garoderobenver- sicherungen. Wer eine solche Spezialversicherung abschließt, muss aber deren Bedingungen genau einhalten.
b.) Haftungsausschluss in AGB:
Vielfach findet man in der Garderobe ein Schild mit dem Hinweis “Keine Haftung”. Solche Klauseln sind allerdings unwirksam. Der Veranstalter bzw. Anbieter der Garderobe kann allenfalls folgendes tun:
- Er hängt ein Schild auf, dass der Besucher vor Vertragsschluss leicht sehen kann.
- Auf dem Schild muss der Veranstalter die Regelung des § 309 Nr. 7 a und b BGB beachten: Er sollte also zwischen Körperschäden einerseits und Sach- und Vermögensschäden andererseis unterscheiden und darf allenfalls die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausschließen (siehe auch unsere diesbezügliche News vom 16.11.2010).
2. Veranstalter verlangt kein Geld
Grundsätzlich haftet der Veranstalter für die Garderobe nicht, wenn der Besucher die Garderobe selbst einsehen kann. Der Veranstalter sollte also bspw. Garderobenhaken nicht “verstecken”.
Der Veranstalter übernimmt aber auch bei kostenlosen Garderoben die Haftung, wenn er die Sachen dem Besucher abnimmt und zu einem Ort bringt, den der Gast nicht einsehen kann.
Ausführliche Informationen zur Garderobe Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 506, und zur Garderobenversicherung ab Randziffer 1551.

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