247/11 Pflicht der Mietzahlung bei Schlüsselübergabe | 20.07.2011
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Mieter erst dann Miete bezahlen muss, wenn er auch die Schlüssel für die Mietsache bekommen hat.
Für den Vermieter gilt:
Er muss beweisen, dass/wann er den Schlüssel an den Mieter übergeben hat. Der Vermieter sollte sich die Schlüsselübergabe daher schriftlich quittieren lassen:
- welche Schlüssel,
- Anzahl der Schlüssel,
- Zeitpunkt der Übergabe,
- Empfänger der Schlüssel.
Für den Mieter gilt:
Hat er den Schüssel bekommen, schuldet er auch dann die Miete, wenn er die Mietsache gar nicht nutzt (z.B. wenn der Künstler erkrankt ist und das Konzert deshalb abgesagt werden musste).

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