236/10 Ausweispflicht für Security | 14.11.2010

Einer Umfrage der Nachrichtenagentur dapd bei den Innenministerien zufolge lehnen diese eine Namens-Ausweispflicht von Polizeibeamten ab, da dies zu einer zusätzlichen Gefährdung der Beamten führe.

Zweck einer Ausweispflicht sollte sein, dass Betroffene den handelnden Polizeibeamten als Täter identifizieren könnten.

 

 eventfaq-Kommentar

Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen müssen einen Ausweis bei sich tragen, auf dem der Name, ein Foto, Name des Unternehmens und die Unterschriften enthalten sind (§ 11 Abs. 1 Bewachungsverordnung). Der Ausweis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

 

Security, die bei …

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, oder
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

… eingesetzt werden, müssen sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden tragen (§ 11 Abs. 4 BewachVO in Verbindung mit § 34 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 Gewerbeordnung).





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