2/11 Chuck Berry zusammengebrochen | 03.01.2011
Bei einem Neujahrskonzert in Chicago (USA) ist der 84-jährige Chuck Berry zusammengebrochen. Zunächst versucht er noch nach einer kurzen Wartezeit das Konzert fortzusetzen, musste es dann aber doch endgültig abbrechen.
Gegen den Rat der Ärzte ging er aber nicht ins Krankenhaus, sondern ließ sich zurück ins Hotel fahren. Immerhin aber verabschiedete er sich noch von seinem Publikum und entschuldigte sich für das Warten.
eventfaq-Kommentar
Rein rechtlich kann solch ein krankheitsbedingter Ausfall des Top-Künstlers für den Veranstalter ein Fiasko werden: Fällt der Künstler frühzeitig aus bzw. beginnt das Konzert erst gar nicht, hat er immerhin seine gegenüber dem Besucher vertraglich versprochene Leistung nicht erbracht. Der Besucher kann daher das bereits bezahlte Eintrittsgeld zurückverlangen.
Einen Schadenersatzanspruch hat der Besucher gegen den Veranstalter ab regelmäßig nicht, da für den Schadenersatzanspruch erforderlich ist, dass der Veranstalter (oder der Künstler als Gehilfe des Veranstalters) fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hätte.
Ebensowenig hat normalerweise der Veranstalter einen Schadenersatzanspruch gegen den erkrankten Künstler, sofern der Künstler sich nicht kurz vor dem Auftritt ins alkoholbedingte Koma gesoffen hatte.
Gegen Schäden aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des Künstlers und damit der Veranstaltung (z.B. Rückzahlung der Eintrittsgelder) kann sich der Veranstalter mit der so genannten Ausfallversicherung versichern. Die ist zwar nicht ganz billig, aber der Schaden bei Eintritt des Versicherungsfalles ist dafür enorm.
Maßgeblich bei der Ausfallversicherung ist auch, dass Künstler gegenüber der Versicherung wahre Angaben über seinen Gesundheitszustand macht. So erging es dem Veranstalter einer Tournee von Heino, der die Tournee wegen Heinos Erkrankung absagen musste. Als der Veranstalter dann die Versicherung in Anspruch nehmen wollte, verweigerte diese die Zahlung, da Heino falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht habe. Im Juni 2010 hatte dann das Oberlandesgericht Köln die Auffassung der Versicherung bestätigt: Da Heino bei Abschluss der Versicherung seine ihm bekannte Erkrankung nicht offen gelegt hatte (wegen der dann später die Tournee abgesagt werden musste), fiel der Versicherungsschutz weg. Lesen Sie dazu unsere News vom 02.02 und 08.06.2010 (hier klicken).

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