204/11 Verletzte Kinder auf Straßenfest | 03.07.2011
Bei einem Straßenfest in Feucht (Bayern) löste sich ein Halteseil von einer aufblasbaren Rutsche. Dadurch fiel auch ein metallenes Schild herab, das eine Seitenwand der Rutsche aufschnitt.
Die gesamte Plastik-Konstruktion klappe schlagartig zusammen und schloss dabei 10 Kinder ein, 5 von ihnen erlitten Hautabschürfungen. In der Nähe befindliche Besucher befreiten die Kinder.
eventfaq-Kommentar
Wenn nunmehr Angehörige der verletzten Kinder bzw. deren Krankenkasse einen Schadenersatzanspruch geltend machen wollte, müsste geprüft werden, wer verantwortlich ist.
In Betracht kommen dafür:
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Der Veranstalter
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Der Vermieter/Anbieter der Rutsche
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Derjenige, der das Halteseil befestigt hat
Ein Schadenersatzanspruch besteht, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage erfüllt ist. Hier kommt als Anspruchsgrundlage bspw. in Betracht:
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§ 280 BGB (wegen des Vertrages zwischen Besucher und Veranstalter)
Eine der Voraussetzungen ist dabei das “Verschulden” (bzw. Vertretenmüssen). Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Vorsatz:
Hier muss der Täter wissen und wollen, dass er einen Schaden verursacht.
Aber auch: Vorsätzlich handelt auch, wer einen Schaden billigend in Kauf nimmt, d.h. den Eintritt des Schadens für möglich hält, sich aber denkt “wird schon gutgehen”.
Fahrlässigkeit:
Fahrlässig handelt, wer die objektive Sorgfalt außer Acht lässt (siehe § 276 Abs. 2 BGB). Maßgeblich hier ist, ob der Handelnde das Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einen Schaden zu vermeiden.
Es müsste also geprüft u.a. werden, …
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warum sich das Seil gelöst hat;
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ob das Seil ordnungsgemäß angebracht war;
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ob das Seil ausreichend für die Befestigung war;
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warum ein Metallschild dort angebracht war, das die Seitenwand hat aufschlitzen können.

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