204/10 GEZ-Gebühren für PC | 27.10.2010

Das Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVerwG) hat heute als vorerst letzte Instanz entschieden, dass internetfähige PC rundfunkgebührenfplichtig sind. Diese Frage war zuvor von verschiedenen Gerichten der Vorinstanzen unterschiedlich entschieden worden.

 

Mit dem Urteil hat der Streit nun erst einmal ein Ende gefunden. Ob das Verfahren noch zum Bundesverfassungsgericht oder sogar zum Europäischen Gerichtshof fortgeführt wird, ist noch unklar.

 

Internetfähige Rechner stellen danach Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags dar. Für die Gebührenpflicht komme es nur darauf an, dass diese Geräte zum Empfang bereit gehalten würden. Hingegen spiele es keine Rolle, ob der Besitzer tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfange. Ebenso unerheblich sei, ob der PC mit dem Internet verbunden sei. Voraussetzung sei nur, dass er technisch dazu überhaupt in der Lage sei, so das BVerwG.

 

Dies wird für viele Unternehmen auch in der Eventbranche Auswirkungen haben, wenn die GEZ nun flächendeckend auch Gebühren für internetfähige PC des Betriebes erhebt. Schließlich hat das BVerwG auch festgestellt, dass die Gebühren auch tatsächlich erhoben werden müssten und könnten, da dies der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verlange. Werde die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, könne dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen, so das BVerwG.

Betroffen können demnach Betriebe sein/werden, die bisher noch keine GEZ-Gebühren für so genannte “herkömmliche” Rundfunkempfangsgeräte (Fernseher, Radio) bezahlt wurden. Hat der Betrieb also nur internetfähige PC, sind das “neuartige” Rundfunkempfangsgeräte, für die die GEZ nunmehr eine Gebühr (5,76 Euro pro Monat) verlangen dürfte.





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