184/10 Schon gehört? Lärmschutz | 19.10.2010

Der Lärmschutz der Arbeitnehmer richtet sich nach der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung. Der Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht (§ 4 Absatz 1 LärmArbSchV). Zum Lärmschutz finden Sie weitere Informationen in der linken Spalte in der gleichnamigen Rubrik.





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