181/10 Neuregelung zum Führerschein | 16.10.2010
Ab 2013 wird eine EU-Richtlinie auch in Deutschland umgesetzt: Ab 01.01.2013 werden nur noch befristet gültige Führerscheine ausgegeben, die dann alle 15 Jahre neu beantragt werden müssen.
Die Bundesregierung sieht den Vorteil in stets aktuellen Dokumenten – eine regelmäßige Gesundheitsprüfung oder Führerscheinprüfung ist aber nicht vorgesehen.
eventfaq-Kommentar
Durch die neue gesetzliche Regelung soll die Sicherheit auf den Straßen erhöht werden. Warum gibt es keinen “Führerschein” für Veranstalter?
Das Gesetz sieht in einigen Fällen Genehmigungen der beruflichen Tätigkeit durch eine Behörde vor. Beispiele:
- Gaststättenbetreiber (§ 2 Gaststättengesetz)
- Bewachungsgewerbe (§ 34 a Gewerbeordnung, kurz: GewO)
- Versteigerergewerbe (§ 34 b GewO)
- Makler, Bauträger (§ 34 c GewO)
- Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO)
- Versicherungsberater (§ 34 e GewO)
- Rechtsanwalt (§ 4 BRAO)
- Steuerberater (§ 40 StBerG)
- Inkassounternehmen ( § 10 RDG)
- Autofahrer (§ 2 StVG)
- Hundeführ(er)schein
Vielfach wird mit Blick auf die gesetzliche Erforderlichkeit der Genehmigung mit der Sicherheit argumentiert: Sicherheit vor Vermögensschäden, Sicherheit vor Körper- oder Sachschäden.
Der Inhaber eines Sicherheitsunternehmens oder der Gastwirt bspw. braucht eine Genehmigung, teilweise sogar eines besondere Ausbildung bzw. Sachkundeprüfung.
Wie sieht es bei Veranstaltungen aus?
Tätigkeiten mit gesetzlich erforderlicher Genehmigung
- Der Inhaber eines Sicherheitsunternehmens (§ 34 a GewO) braucht eine Genehmigung, teilweise sogar eines besondere Ausbildung bzw. Sachkunde- prüfung.
- Der Gastwirt (§ 2 GastG) braucht eine Genehmigung, teilweise sogar eines besondere Ausbildung bzw. Sachkundeprüfung
Tätigkeiten mit gewissen beruflichen Voraussetzungen
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Nach der Muster-VStättV muss der Verantwortliche der Veranstaltungs- technik bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe § 39 MVStättV).
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Security-Personal für Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (§ 34 a Satz 5 Nr. 3 GewO).
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Der Veranstaltungsmeister benötigt eine Meisterausbildung, die Fachkraft für Veranstaltungstechnik benötigt eine entsprechende Ausbildung.
Tätigkeiten mit gewissen Voraussetzungen
- Der Veranstaltungsleiter, wenn er aus der Sphäre des Betreibers kommt (§ 38 Absatz 2 MVStättV), braucht keine besonderen Voraussetzungen, außer dass er die Pflichten der MVStättV wahrnehmen muss.
- Der Veranstaltungsleiter, der aus der Sphäre des Veranstalters kommt (§ 38 Absatz 5 MVStättV), benötigt ebenfalls keine behördlichen Genehmigungen und er muss keine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; er muss “nur” mit der Versammlungsstätte vertraut sein.
Tätigkeiten ohne gesetzlich erforderliche Genehmigung
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Der Veranstalter, der eine mindestens genauso große, wenn nicht gar deutlich höhere Verantwortung trägt, benötigt keine Genehmigung zur Berufsausübung: Jeder, der will, kann Veranstaltungen in jeder Größe durchführen. Ist das nicht inkonsequent?
- Der Betreiber einer Versammlungsstätte benötigt keine Voraussetzungen.
Diese beiden tragen aber mit die höchste Verantwortung…
Einen Hinweis für die Qualifikation gibt allenfalls die Berufsgenossenschaft: “Produktionen und Veranstaltungen werden von fachlich geeigneten und zur Führung von Menschen befähigten Personen geleitet” ( BGI 810, Nr. 2.1, Seite 12).
Ein “Führerschein” bzw. ein gesetzliches Genehmigungserfordernis für Veranstalter wäre sicherlich ein richtiger Schritt in die richtige Richtung, zum Schutz der Besucher.

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