169/10 Schon gehört? Urheberrecht | 10.10.2010

Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben bleibt der Arbeitnehmer oder Schüler/Studierender immer Urheber, wenn er ein Werk erschaffen hat.

 

Allenfalls die Nutzungsrechte können auf den Arbeitgeber oder die Schule/Uni über- gehen. Der Urheber aber ist immer ein Mensch, und zwar der, der das Werk geschaffen hat. Beim Urheber verbleiben immer die so genannten Urheberpersön- lichkeitsrechte:

  • Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG): Der Urheber darf entscheiden (und nur er), wann und wie sein Werk das erste Mal in die Öffentlichkeit gelangt.
  • Recht auf Anerkennung als Urheber (§ 13 UrhG): Der Urheber muss als Urheber im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden. Ausnahmen kann es allenfalls geben, wenn es branchenüblich ist, den Urheber nicht zu nennen. Bei Fotos erfolgt die Urhebernennung bspw. unter dem Foto, bei Filmen im Abspann.
  • Recht auf Entstellung bzw. Entstellungsverbotsrecht (§ 14 UrhG): Der Urheber darf allein entscheiden, ob sein Werk zerstört wird.


 eventfaq-Tipp

Der Arbeitgeber von typischerweise kreativ tätigen Beschäftigten tut gut daran, um Probleme zu vermeiden, dieses Thema bereits im Arbeitsvertrag zu regeln.

Gleiches gilt für den Auftraggeber, zumindest dann, wenn er davon ausgehen muss, dass das beauftragte Werk urheberrechtlich geschützt ist.


 Hinweis  Nicht jeder, der kreativ tätig ist, ist auch Urheber. Vielmehr muss das kreative Tätigsein eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, was bspw. im Bereich Design sehr schwierig ist, bei der Musik oder bei Fotos dagegen leichter.


 eventfaq-Tipp

Daher sollte bspw. die beauftragte Agentur (die ja ein ganz anderes Interesse hat als der Auftraggeber) dafür sorgen, dass das Urheberrecht auf jeden Fall anwendbar ist – eben auch für den Fall, in dem das geschaffene Werk die gesetzlich erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen sollte.


Mehr zum Thema finden Sie links in der Rubrik Urheberrecht.





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