165/10 EuGH zur BaustellenVO | 07.10.2010
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (kurz: EuGH) von heute zum Thema Arbeitsschutz hat Auswirkungen auf den Eventbereich. Gegenstand der Entscheidung war die “EU-Richtlinie über die auf zeitlich begrenzte oder ortsver- änderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz” (das Teil heißt wirklich so!).
Die EU-Richtlinie hat die Bundesrepublik in die Baustellenverordnung (hier lesen) umgesetzt. Der EuGH hat zusammengefasst in seinem Urteil gesagt:
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Ein Sicherheitskoordinator (kurz: SiKo) ist auch dann zu bestellen, wenn für das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist. Damit sind u.a. folgende Fälle gemeint, dass das Bauvorhaben lediglich den privaten bzw. geringfügigeren Bereich betrifft.
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Für die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes kommt es auf die Anzahl der anwesenden Unternehmen nicht an, sondern nur darauf, ob es die Arbeiten mit einer besonderen Gefahr verbunden sind.
eventfaq-Kommentar
Hier geht es um den Arbeitsschutz: Der SiKo hat begrifflich nichts mit dem Ordnungsdienst der Versammlungsstätte zu tun, sondern soll den Arbeitsschutz koordinieren, wenn…
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ein Bauvorhaben errichtet wird ( § 1 Absatz 3 BaustellVO), und
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Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle sind (§ 3 BaustellVO).
Der EuGH hat nunmehr klargestellt, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob für das Bauvorhaben (siehe § 1 Absatz 3 BaustellVO) eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht. Zwar bezog sich das Verfahren vor dem EuGH um die umgesetze Regelung in Italien, jedoch hat das Urteil Auswirkungen auf alle EU-Länder.
Da auch in der Eventbranche durchaus “Bauvorhaben” im Sinne des § 1 Absatz 3 BaustellVO vorkommen können, ist die Verordnung und auch das EuGH-Urteil auch für die Eventbranche relevant.
Ausführliche Informationen zur Baustellenverordnung finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 870.

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