165/10 EuGH zur BaustellenVO | 07.10.2010

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (kurz: EuGH) von heute zum Thema Arbeitsschutz hat Auswirkungen auf den Eventbereich. Gegenstand der Entscheidung war die “EU-Richtlinie über die auf zeitlich begrenzte oder ortsver- änderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz” (das Teil heißt wirklich so!).

 

Die EU-Richtlinie hat die Bundesrepublik in die Baustellenverordnung (hier lesen) umgesetzt. Der EuGH hat zusammengefasst in seinem Urteil gesagt:

  1. Ein Sicherheitskoordinator (kurz: SiKo) ist auch dann zu bestellen, wenn für das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist. Damit sind u.a. folgende Fälle gemeint, dass das Bauvorhaben lediglich den privaten bzw. geringfügigeren Bereich betrifft.
  2. Für die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes kommt es auf die Anzahl der anwesenden Unternehmen nicht an, sondern nur darauf, ob es die Arbeiten mit einer besonderen Gefahr verbunden sind.

 

 eventfaq-Kommentar

Hier geht es um den Arbeitsschutz: Der SiKo hat begrifflich nichts mit dem Ordnungsdienst der Versammlungsstätte zu tun, sondern soll den Arbeitsschutz koordinieren, wenn…

 

Der EuGH hat nunmehr klargestellt, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob für das Bauvorhaben (siehe § 1 Absatz 3 BaustellVO) eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht. Zwar bezog sich das Verfahren vor dem EuGH um die umgesetze Regelung in Italien, jedoch hat das Urteil Auswirkungen auf alle EU-Länder.

 

Da auch in der Eventbranche durchaus “Bauvorhaben” im Sinne des § 1 Absatz 3 BaustellVO vorkommen können, ist die Verordnung und auch das EuGH-Urteil auch für die Eventbranche relevant.

 

Ausführliche Informationen zur Baustellenverordnung finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 870.





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