163/10 Schon gehört? Arbeitsrecht Aushang | 06.10.2010

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Gesetzestext des Arbeitszeitgesetzes auszuhängen (§ 16 Absatz 1 ArbZG). Unterlässt er dies, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Absatz 1 Nr. 8 ArbZG). Weitere Aushangpflichten finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis in Randziffer 1767.





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