162/10 Sachgrundlose Befristung soll bleiben | 06.10.2010
Die Mehrheit der Fachleute haben bei einer Anhörung durch den Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales dafür plädiert, die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung beizubehalten.
Bei der Anhörung betonten mehrere Experten die Chancen, die sich aus befristeten Beschäftigungsverhältnissen ergäben: Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) sagte, 40 bis 50 Prozent der Arbeitnehmer würden nach Auslaufen der befristeten Verträge in unbefristete Jobs übernommen, so in der Mitteilung des Ausschusses (hier lesen).
eventfaq-Kommentar
Wer Mitarbeiter beschäftigen will/muss, hat derzeit folgende Möglichkeiten, die auch für die Eventbranche relevant sind:
- Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Vollzeit
- Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Teilzeit (z..B. 30-Stunden-Woche, oder “Minijob”)
- Befristetes Arbeitsverhältnis mit Vollzeit
- Befristetes Arbeitsverhältnis mit Teilzeit (z.B. kurzzeitig Beschäftigter)
Alle Arbeitnehmer aus diesen Arbeitsverhältnissen haben die gleichen Rechte: Auch ein Minijobber hat bspw. Urlaubsansprüche; lesen Sie hierzu unseren Beitrag Minijobs = Arbeitnehmer? Hinweis Der Arbeitgeber muss auch Minijobber in den Arbeitsschutz miteinbeziehen!
Zur Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen und zu den Voraussetzungen lesen Sie unseren Beitrag Befristeter Arbeitsvertrag.
Zuletzt gibt es noch folgende Möglichkeit der Mitarbeit:
- Freie Mitarbeit (Vorsicht vor der Scheinselbständigkeit! Lesen Sie hierzu unseren Beitrag Scheinselbständigkeit).
Die Fachleute haben nun eben dafür plädiert, die Befristungsmöglichkeit “ohne Sachgrund” beizubehalten. So kann bspw. eine Eventagentur einen Arbeitnehmer für maximal 2 Jahre befristet einstellen (Existenzgründer für 4 Jahre), ohne Sorge vor einem Kündigungsschutz haben zu müssen, und vor allem auch ohne einen Grund für die Befristung haben zu müssen. Wenn der Arbeitgeber einen Grund hat (z.B. Projektarbeit, § 14 Absatz 1 Nr. 1 TzBfG), dann kann die Befristung theoretisch mehrmals zeitlich unbegrenzt erfolgen. Jedoch sollte der Arbeitgeber nicht übersehen, dass ein nur befristet eingestellter Arbeitnehmer womöglich nicht so sehr den Bezug zum Unternehmen aufbaut, da er eben keine sichere Arbeitsstelle hat.
Ausführliche Informationen zum Arbeitsvertrag und zur Befristung finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 700.

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