151/10 Reisebüro nicht zwingend Reiseveranstalter | 30.09.2010

Ein Reisebüro, das auf Wunsch des Kunden einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen Reise zusammenstellt, ist nicht zwingend auch Reiseveranstalter, so der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) heute. Dieses Urteil hat…

…durchaus Auswirkungen auch auf die Eventbranche, insbesondere den Incentive-Bereich.

 

Die Beteiligten:

  • Ein Reiseveranstalter bietet zwei oder mehrere Hauptreiseleistungen zu einem Pauschalpreis an und verspricht die Reise im eigenen Namen zu erbringen. Dabei darf er sich Gehilfen bedienen.
  • Daneben gibt es den Reisevermittler, der den Kunden unterstützt und den Reisevertrag (siehe ab § 651 a BGB) zwischen Reisendem und Reisever- anstalter vermittelt.
  • Auch ein Reisebüro kann Vermittler sein oder auch selbst als Veranstalter auftreten.

 

Auch Incentives können Reisen im Sinne des Reiserechts sein, so kann auch die Incentive-Agentur theoretisch Reiseveranstalter sein. Der Reiseveranstalter muss u.a. folgende Vorschriften beachten bzw. der Reisende hat hieraus ggf. Ansprüche gegen den Reiseveranstalter:

  1. Informationspflichten des Reiseveranstalters
  2. Fluggastverordnung
  3. Pauschalreise-Richtlinie der EU
  4. Minderung (§ 651 d BGB)
  5. Kündigung wegen Mangels (§ 561 e BGB)
  6. Schadenersatz (§ 651 f BGB)

 

Ausführlichere Informationen zum Reiserecht finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 2476. 





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