151/10 Reisebüro nicht zwingend Reiseveranstalter | 30.09.2010
Ein Reisebüro, das auf Wunsch des Kunden einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen Reise zusammenstellt, ist nicht zwingend auch Reiseveranstalter, so der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) heute. Dieses Urteil hat…
…durchaus Auswirkungen auch auf die Eventbranche, insbesondere den Incentive-Bereich.
Die Beteiligten:
- Ein Reiseveranstalter bietet zwei oder mehrere Hauptreiseleistungen zu einem Pauschalpreis an und verspricht die Reise im eigenen Namen zu erbringen. Dabei darf er sich Gehilfen bedienen.
- Daneben gibt es den Reisevermittler, der den Kunden unterstützt und den Reisevertrag (siehe ab § 651 a BGB) zwischen Reisendem und Reisever- anstalter vermittelt.
- Auch ein Reisebüro kann Vermittler sein oder auch selbst als Veranstalter auftreten.
Auch Incentives können Reisen im Sinne des Reiserechts sein, so kann auch die Incentive-Agentur theoretisch Reiseveranstalter sein. Der Reiseveranstalter muss u.a. folgende Vorschriften beachten bzw. der Reisende hat hieraus ggf. Ansprüche gegen den Reiseveranstalter:
-
Informationspflichten des Reiseveranstalters
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Fluggastverordnung
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Pauschalreise-Richtlinie der EU
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Minderung (§ 651 d BGB)
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Kündigung wegen Mangels (§ 561 e BGB)
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Schadenersatz (§ 651 f BGB)
Ausführlichere Informationen zum Reiserecht finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 2476.

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