149/10 “Ich freue mich auf E-Mails” | 30.09.2010

Bekanntlich ist ein Internetauftritt mit einem Impressum zu versehen. Der erforderliche Inhalt des Impressums ergibt sich aus § 5 TMG. Hiernach ist u.a. die Adresse der elektronischen Post anzugeben (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG). Das Oberlandesgericht (kurz: OLG) Naumburg hat nun entschieden, dass der verlinkte Satz “Ich freue mich auf E-Mails”…

… nicht ausreicht. Der Webseitenbetreiber hatte behauptet, dass der gesamte Satz mit einem Link versehen war und sich dann ein neues Fenster mit der vollständigen Mailadresse geöffnet habe. Das OLG hat dies aber dennoch als nicht ausreichend angesehen; der Streitwert wurde auf immerhin 5.000 € festgesetzt, weshalb es sich damit nicht um eine belanglose Bagatelle handelt.

 

 eventfaq-Kommentar

Als zulässig wird bzgl. der Mailadresse noch erachtet, wenn die Begriffe “Kontakt” und “Impressum” genannt sind und diese dann verlinkt werden. Aus dem Satz “Ich freue mich auf E-Mails” aber ist nach dem OLG Naumburg nicht zwingend darauf zu schließen, dass sich dahinter die E-Mail-Adresse verbirgt.

Es ist eigentlich gar nicht schwer, ein korrektes Impressum zu haben. Umso erstaunlicher ist, dass es immer noch eine Vielzahl von Unternehmen gibt, deren Homepage ein fehlerhaftes Impressum hat. Der Unternehmer geht dann das völlig unnötige Risiko ein, von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden, was völlig unnötige Kosten verursacht.

 

 Hinweis

Lesen Sie auch unsere News vom 17.05.2010 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in Kraft. Auch dies hat sich noch nicht herumgesprochen. Die Nichtbeachtung dieser Verordnung sorgt nur für unnötig Ärger.





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