14/11 Klage gegen Hochschule | 11.01.2011

Der Alfred Kröner Verlag hat Klage gegen die Fernuniversität Hagen beim Landgericht Stuttgart wegen Urheberrechtsverletzung erhoben. Die Fernuni Hagen hat ca. 20 % eines Lehrbuches in ein Intranet gestellt, das ca. 4000 Studenten zugänglich war.

 

Wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Pressemeldung erklärt, dass er die Klage begrüße, da damit grundsätzlich geklärt werden solle, welche Vorgaben Hochschulen bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu beachten hätten. Hier geht es zur Pressemeldung des Börsenvereins.

 

 eventfaq-Kommentar

Der Verlag wehrt sich dagegen, dass zuviel Text aus einem Buch öffentlich genutzt wird. Die Hochschule stützt sich dabei auf die Ausnahmeregelung des § 52 a UrhG, wonach zumindest “kleine Teile eines Werkes” genutzt werden dürften. Es ist tatsächlich mehr als fraglich, ob 20 % eines Buches noch ein “kleiner Teil” des Buches ist.

 

Das Urheberrechtgesetz erlaubt nur in wenigen Ausnahmefällen die Nutzung fremder Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers und ohne Vergütungspflicht. Eine solche Ausnahme ist eben § 52 a UrhG. Zum Schutz des Urhebers sind die Ausnahmen aber eher eng zu verstehen, die Ausnahmen sollen nicht ausufern.

 

Ausnahmen, die den Schulbetrieb betreffen, gibt es in:

  • § 46 UrhG: Sammlungen für … Schul- oder Unterrichtsgebrauch
  • § 47 UrhG: Schulfunksendungen
  • § 51 UrhG: Zitate
  • § 52 UrhG: Öffentliche Wiedergabe (siehe Absatz 1 Satz 3)
  • § 52 a UrhG: Öffentliches Zugänglichmachen für Unterricht und Forschung
  • § 53 UrhG: vervielfältigungen zum sonstigen Gebrauch (insb. Absatz 3)

 

 Achtung  Bei den Ausnahmen von der Zustimmungs- und Vergütungspflicht ist sehr genau auf den Wortlaut zu achten! So heißt es bspw. in § 53 Abs. 3 UrhG: “… wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.” Geboten wäre die Vervielfältigung nur, wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, den Schülern den Unterricht zu veranschaulichen.

 

Tatsächlich machen sich nur wenige Hochschulen/Schulen bzw. deren Dozenten viele Gedanken zu dem Thema, allzuoft wird einfach drauf los kopiert und verbreitet.

 

 Hinweis  Besonders aufpassen müssen gewerbliche bzw. kommerzielle Schulen, die von ihren Schülern Schuldgeld verlangen. Soweit das Urheberrechtsgesetz in seinen Ausnahmen von “Schule” spricht, sind damit im Regelfall nicht die kommerziellen Schulen gemeint, sondern nur die staatlichen Schulen! Nur für staatliche Schulen bzw. Hochschulen gelten also die Ausnahmen; Dozenten an kommerziell betriebenen Schulungseinrichtungen müssen also grundsätzlich beim Kopieren bzw. online stellen die Zustimmung des Rechteinhabers einholen bzw. Vergütung bezahlen.





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