139/10 Gitter im Eingangsbereich | 25.09.2010
Folgendes Bild sieht man bei vielen Veranstaltungen: Direkt vor dem Eingang steht ein Tisch mit der Kasse und/oder es werden mit Gittern “Schleusen” gebaut, um die Besucher in Ruhe kontrollieren zu können. Was muss dabei beachtet werden?
Soweit die Versammlungsstättenverordnung anwendbar ist (siehe unseren Beitrag hier), muss die Versammlungsstätte zunächst den Bauvorschriften genügen; für die Einlass-Situation gelten dabei insbesondere folgende Regelungen (hier nach der Muster-VStättV; beachten Sie die Landesregelungen, die Sie über den angegebenen Link aufrufen können):
- Führung der Rettungswege (§ 6 MVStättV),
- Bemessung der Rettungswege (§ 7 MVStättV),
- Treppen (§ 8 MVStättV),
- Türen und Tore (§ 9 MVStättV), insbesondere Absatz 6:
“Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzu- lässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.”
Neben den Bauvorschriften gibt es die Betriebsvorschriften, d.h. solche Regelungen die nach der Fertigstellung des Baus und somit während des Veran- staltungsbetriebes gelten. Für die Einlass-Situation gilt dabei insbesondere folgende:
- Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr (§ 31 MVStättV). Dort heißt es ungefähr:
“Rettungswege müssen ständig freigehalten werden.”
Zurück zu unserer Eingangsfrage.
Im Regelfall ist der Eingang einer der wichtigsten Rettungswege (erfahrungsgemäß versuchen Menschen dort wieder herauszukommen, wo sie hineingekommen sind). Maßgeblich ist hier § 9 Absatz 6: Grundsätzlich dürfen keine “Schleusen” im Rettungsweg stehen. Dabei ist es gleichgültig, ob diese dort dauerhaft oder nur temporär aufgestellt werden.
Schleusen im Rettungsweg wären allenfalls dann zulässig, wenn der Schleusendurchgang in seiner lichten Breite der Mindestbreite des Rettungsweges entspricht (siehe § 7 MVStättV); typischerweise sind Schleusen aber recht schmal, da ja nur eine Person durchgehen können soll.
eventfaq-Tipp
Bauen Sie die Schleusen seitlich versetzt vom Eingang auf; vor den Eingang bzw. Rettungsweg können Sie bspw. 2 Bauzäune als Tor aufbauen, das im Notfall in voller Breite geöffnet werden kann. Da dieses Tor dann aber nicht abgeschlossen werden darf (siehe § 31 Absatz 3 MVStättV), sollte ein Ordner dort postiert werden, der das Tor im Notfall öffnet, ansonsten dafür sorgt, dass kein Gast dort einfach hineinspaziert.
Hinweis Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht vergessen! Selbst wenn nach der VStättVO während des Aufbaus oder Abbaus möglicherweise die Rettungsweg-Türe abgeschlossen werden dürfte (siehe § 31 Absatz 3 MVStättV, “während des Betriebs”), so muss ja auch der Mitarbeiter im Notfall flüchten können, siehe § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung.

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