115/10 VStätt-Länderregelungen | 10.09.2010

Eine Übersicht über die 16 Landesregelungen im Versammlungsstättenrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag hier. Klicken Sie das jeweilige Bundesland an, und Sie können dann auf der Unterseite die aktuelle Verordnung finden.

 

Eine Verknüpfung zum Vergleich zwischen der MVStättV und der jeweiligen Landes-Verordnung finden Sie ebenfalls dort.

 eventfaq-Kommentar

Es gibt eines Musterversammlungsstättenverordnung, die allerdings von den meisten Bundesländern in eine eigene Landesverordnung umgesetzt wurde. Somit muss jeweils geprüft werden, wo die Versammlungsstätte liegt und ob es dort Ab- weichungen zur MVStättV oder zu gewohnten Regelungen des eigenen Bundes- landes gibt.


Die VStättVO richtet sich primär an den Betreiber der Versammlungsstätte, nicht an den Veranstalter. Vielfach wälzt aber der Betreiber (= Vermieter) diverse Pflichten aus der VStättV auf den Veranstalter (= Mieter) ab. Hierbei muss der Betreiber aber darauf achten, dass die Übertragung ordnungsgemäß erfolgt, da nicht jeder Veranstalter tauglich ist, die Pflichten des Betreibers übernehmen zu können. Zudem bleibt ohnehin die Verantwortung immer beim Betreiber – bei einer ordnungsgemäßen Übertragung der Pflichten auf den Veranstalter haftet dieser nunmehr neben dem Betreiber, also zusammen mit ihm für die Einhaltung der Vorschriften.


Der Veranstalter muss also bei Abschluss des Mietvertrages für eine Veranstaltungslocation genau darauf achten, ob ihm Pflichten übertragen wurden. Wenn die Übertragung wirksam ist (siehe § 38 Abs. 5 MVStättV), nämlich…

  • durch schriftliche Vereinbarung, und
  • wenn der Veranstalter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist,

… dann steht er auch in der versammlungsstättenrechtlichen Haftung – neben seiner ohnehin schon bestehenden Haftung als Veranstalter.

 

Ausführliche Informationen zum Versammlungsstättenrecht finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1700.





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