106/10 YouTube unterlassungs- und schadenersatzpflichtig | 06.09.2010

Das Landgericht (kurz: LG) Hamburg hat mit Urteil vom 03.09.2010 entschieden, dass der Betreiber von YouTube in Bezug auf die unerlaubte Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke sowohl unterlassungs- als auch schadenersatzpflichtig sei.

 

Bei YouTube waren drei Videos mit Aufnahmen der Sängerin Sarah Brightman erschienen. Das Landgericht war der Auffassung, dass YouTube sich diese Videos “zu eigen” gemacht und dadurch gegen erhöhte Prüfpflichten verstoßen habe. YouTube hätte sich im Einzelfall nachweisen lassen müssen, dass der Einsteller der Videos über die erforderlichen Rechte verfüge. Dies gelte umso mehr, als der Nutzer die Plattform anonym nutzen könne und daher YouTube damit rechnen müsse, dass der Nutzer ggf. nicht Rechteinhaber sei.

 

 eventfaq-Kommentar

Das Urteil ist nicht wirklich überraschend – bisher allerdings wurde YouTube noch nicht zum Schadenersatz verurteilt, sondern immer nur zur Unterlassung. Denn der Rechteinhaber kann jedenfalls vom Portalbetreiber verlangen, dass rechtsverletzende Inhalte auf dem Portal gelöscht werden. Da der Portalbetreiber zumeist die fremden Inhalte nicht selbst hochgeladen, sondern nur die Möglichkeit dazu geschaffen hat, wurde er bisher auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Das Landgericht Hamburg hat nun entschieden, dass sich YouTube die Inhalte der Videos zu eigen gemacht habe – bspw. da YouTube damit Geld verdient bzw. die Gesamtaufmachung den Eindruck erwecke. Somit hätte YouTube die Rechtekette prüfen und verhindern müssen, dass jeder X-beliebige diese fremden Inhalte hochladen kann.

 

Der Betreiber eines Internetportals, der seinen Usern erlaubt, fremdes Material hochzuladen, muss also auf der Hut sein: Wenn er durch Äußerungen bzw. die Aufmachung seines Portals den Eindruck erweckt, er macht sich das fremde Material “zu eigen”, dann haftet er auch für Rechtsverletzungen – auf Unterlassung und Schadenersatz, was im Ergebnis unangenehm teuer werden kann. Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn die Nutzer anonym bleiben können.

 

Zum Hintergrund:

Wer urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. eben Musik) im Internet verbreiten möchte, benötigt hierzu vom Rechteinhaber das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG). Hat er diese Rechte nicht und ist die Nutzung öffentlich, dann begeht er eine Rechtsverletzung (die im Übrigen auch strafbar ist, siehe § 106 UrhG).

 

Siehe auch unsere News-Meldung vom 21.04.2010: “Twitter-Nutzer haftet für Links” und vom 23.03.2010: “Nutzung von Markennamen als Keywords” sowie bei www.schutt-waetke.de einen Bericht zum Urteil des BGH vom 12.09.2009 “Kochrezepte“.





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