Aktuelles auf EventFAQ
102/10 Rettungswege auf Kirmes | 03.09.2010
Das Portal www.eventtechniker.de weist auf einen Bericht der Kölnischen Rundschau hin, nach dem der Chef der Feuerwehr Bonn ein Sicherheitskonzept für die bald stattfindende Kirmes “Pützchens Markt” erstellt hat, das u.a. auf die Vorkommnisse bei der Loveparade in Duisburg reagiert.
Die Hauptforderung des Konzepts:
- Mehr Rettungswege: u.a. maximale Fluchtweglänge 60 Meter, entgegengesetzte Ausgänge, Mindestbreite immer 1,20 Meter, normale Wegbreite 6 Meter.
- Anforderungen an die Bauten: Mindestens 5 Meter Abstand zwischen den Kirmesbuden; Verringerung auf 2 Meter, wenn eine Brandsicherheitswache gestellt wird; keine Überbauten unter 4 Meter.
- Weniger Stände.
- Geringere Besucherdichte.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der Kölnischen Rundschau (hier klicken).
Wir sind gespannt, wie es weitergeht. Dem Bericht der Kölnischen Rundschau jedenfalls ist zu entnehmen, dass nicht jeder Beteiligte und Unbeteiligte dem Feuerwehrchef und sein Konzept lieb gewonnen hat. So soll der CDU-Fraktions- vorsitzende in Beuel gesagt haben, dass Verbesserungen und Änderungen möglich seien, er aber auch davor warnt, dass es nach so vielen jahren erfolgreichens und reibunglosen Ablaufs der Großveranstaltung keinen Grund für die “Holzhammer-Methode” gebe.
Diesbezüglich sei daran erinnert, dass vor dem 24.07.2010 in Duisburg die Loveparade erfolgreich und (mehr oder weniger) reibungslos verlaufen war. Es liegt in der Natur der Sache, dass es immer ein erstes Mal geben muss; das Argument, “das war schon immer so”, darf kein Argument sein, Sicherheitsbedenken außen vor zu lassen. Nichts desto trotz muss natürlich gerpüft werden, ob und welche Sicherheitsanforderungen sinnvoll sind vor dem Hintergrund: Der Veranstalter muss das Zumutbare und Erforderliche tun, um Schaden von seinen Besuchern abzuhalten.
101/10 Umfrage: Senkrechte Szenenfläche? | 01.09.2010
Ist eine senkrechte Fläche, auf die bspw. mittels Projektor ein Film projeziert wird, eine Szenenfläche im Sinne der Versammlungsstättenverordnung? Kann eine Szenenfläche auch senkrecht sein?
Dies hätte dann entsprechende Auswirkungen auf das Versammlungsstättenrecht, bspw. bei der Anwendbarkeit für Versammlungsstätten im Außenbereich, die Anforderungen an den Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik usw.
100/10 Duisburg: Gutachten vs. Gutachten | 01.09.2010
Die Loveparade in Duisburg hat 21 Tote und über 500 Verletzte gefordert – die möglichen Verantwortlichen schieben sich die Schuld gegenseitig in die Schuhe: Veranstalter, Stadt und Polizei, es soll jeweils der andere zuständig gewesen sein.
Die Stadt Duisburg hatte ein Gutachten in Auftrag gegeben, das binnen kurzer Zeit feststellte, dass die Stadt für das Unglück nicht verantwortlich sei. Die Stadt hatte das Gutachten denn auch gleich im Internet veröffentlicht, aber offenbar wichtige Anlagen zum Gutachten gerade nicht mitveröffentlicht. Ein Gutachten im Auftrag der FDP kam zu dem Ergebnis, dass die Polizei jedenfalls hätte eingreifen müssen, nachdem sie erkannt hat bzw. erkennen hätte müssen, dass die Sicherheit gefährdet ist.
Nunmehr hat das Innenministerium Nordrhein-Westfalen quasi für die Polizei ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Verantwortung wieder dem Veranstalter und auch der Stadt Duisburg zuschiebt.
Keinem Gutachten darf man “blind” folgen, da nicht auzuschließen ist, dass der Gutachter ein für den Auftraggeber eher positives Gutachten verfassen könnte, um weiterhin Aufträge zu erhalten. Dies mag hier nicht zutreffen, dennoch muss man private Gutachten mit Vorsicht genießen. Im Gerichtsprozess nennt man solche Gutachten Parteigutachten, die häufig das Papier nicht wert sind, auf dem sie stehen – daher beauftragt das Gericht bzw. die Streitparteien gemeinsam einen neutralen Gutachter, dem das Ergebnis seines Gutachtens und der Ausgang des Gerichtsprozesses egal sein kann.
Fazit: Letztlich wird die Justiz entscheiden müssen, wer verantwortlich war. Wenn man unterstellt, dass die Verantwortungen nicht schriftlich abgegrenzt und festgehalten wurden, dann sieht man, wie schnell es hinterher zu Streit kommen kann.
99/10 Werbejingles im Urheberrecht | 01.09.2010
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Werbejingles in der Regel als Musikwerk urheberrechtlich geschützt sind. Dem Rechtsstreit zugrunde lag der Auftrag an eine Produktionsfirma, eine einprägsame Melodie zusammen mit einem zeichentrickanimierten TV-Spot zu entwickeln.
Unterschied Wie bereits berichtet, hat das Landgericht München für den Slogan/Jingle “Ich liebe es” einen Urheberrechtsschutz mangels Schöpfungshöhe abgelehnt, da dieser Text nur gerappt und nur einzelne Noten enthalten hatte (siehe unsere News vom 19.08.2010).
Das LG Köln hatte über eine Melodie zusammen mit einem TV-Spot zu entscheiden, deren Schöpfungshöhe bzw. Kreativität weit über den “Ich liebe es”-Jingle hinausging.
Dabei hat das Landgericht Köln zwei wichtige Aspekte entschieden:
1. Leistungsschutzrecht des Sprechers
In dem zeichentrickanimierten Spot hatte ein Sprecher wenige Worte eingesprochen. Das Gericht lehnte diesbezüglich ein so genanntes Leistungsschutzrecht des Sprechers ab, da es nur ein extrem kurzer Text war, der keinen Spielraum für eine künstlerische Interpretation gelassen habe.
Im Urheberrecht gibt es zunächst den Urheber. In der Musik ist der Urheber = der Komponist, bei Texten ist Urheber = der Autor.
Derjenige, der die Musik aber auf der Bühne spielt bzw. “interpretiert” und derjenige, der den Text vorliest, nennt man den Leistungsschutzberechtigten = “Ausübender Künstler” (siehe § 73 UrhG). Der Leistungsschutzberechtigte hat ähnliche Rechte wie der Urheber, der große Unterschied liegt vor allem darin, dass die Schutzdauer für den Leistungsschutzberechtigten erheblich kürzer ist (der Schutz des Urhebers dauert 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; der Schutz des Ausübenden Künstlers erlischt dagegen bereits 50 Jahre nach der Darbietung). Leistungsschutzberechtigt ist aber nur, wer seinerseits künstlerisch mitwirkt.
Beispiel: Der Fußballer ist wirkt nicht künstlerisch mit, daher ist er nicht leistungsschutzberechtigt bei einem Fußballspiel. Abgesehen davon gibt es keinen Urheber, der das Fußballspiel kreativ choreographiert hat (vgl. unseren Beitrag Rechte bei einer Veranstaltung).
Dementsprechend hatte auch der Sprecher in dem TV-Spot lediglich den sehr kurzen Text gesprochen, ohne dabei künstlerisch tätig geworden zu sein – seine Mitarbeit ist also nicht urheberrechtlich geschützt.
2. Vorsicht bei der Vertragsformulierung
Der Auftraggeber des TV-Spots hatte den Spot nicht nur im Fernsehen ausgestrahlt, sondern auch im Internet online gestellt. Das Landgericht Köln hatte in der Formulierung im Vertrag “unbegrenzte Ausstrahlung” nur die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers = der Produktionsfirma gesehen, den Spot im Fernsehen auszustrahlen. Die Nutzung im Internet sei aber eine eigene selbständige Nutzungsart, die ausdrücklich hätte vereinbart werden müssen. Der Auftraggeber konnte nicht davon ausgehen, dass die Nutzung im Internet in der vertraglichen Vereinbarung enthalten gewesen wäre.
Dies zeigt, wie wichtig es ist, Lizenzvereinbarungen sorgfältig zu formulieren.
98/10 Zahlenschummelei zulässiger Marketingtrick? | 31.08.2010
An sich dürfte die Nachricht niemanden wirklich überrascht haben: Die Veranstalter der Loveparade in Duisburg haben offenbar, bei den Besucherzahlen aus Marketinggründen geschummelt: In der Presse wurden Besucherzahlen von über 1 Million genannt, während es tatsächlich erheblich weniger waren.
Wie sind solche Zahlenschummeleien rechtlich zu beurteilen?
1. Steuerrecht
Es drängt sich auf, dass die Schummelei zunächst steuerrechtlich relevant ist: Wenn in der Presse bspw. 1000 Besucher angegeben werden, dann aber tatsächlich nur 350 buchhaltärisch erfasst und als Einnahme gebucht werden, könnte zunächst das Finanzamt misstrauisch werden. Hier dürfte dann der Veranstalter in der Beweisnot sein, die Differenz zu begründen. Gelingt ihm das, dürfte die Schummelei diesbezüglich aber keine Auswirkungen haben.
2. Wettbewerbsrecht
Relevanter dürfte das Wettbewerbsrecht sein da die Schummelei eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Absatz 1 UWG sein könnte:
-
“Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält …”
Was eine geschäftliche Handlung ist, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 2 UWG definiert:
-
“… Jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt …”
Immerhin sind die Angaben falsch, der Veranstalter versucht sich dadurch, in eine bessere Situation zu versetzen – hohe Besucherzahlen sind ein Indiz für eine gelungene, erfolgreiche Veranstaltung. Der Veranstalter bzw. seine Veranstaltung wird für weitere Besucher bzw. Unentschlossene, aber auch für Sponsoren interessanter. Unentschlossene Besucher werden ggf. veranlasst, sich doch noch Tickets zu besorgen, aus Angst, dass die Veranstaltung ansonsten ausverkauft sein könnte.
Der schummelnde Veranstalter läuft also Gefahr, von Wettbewerbern abgemahnt zu werden. Immerhin kommt dann auch eine Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG in Betracht! Voraussetzung ist allerdings, dass der Wettbewerber die Schummelei beweisen kann.
3. Verhältnis zum Künstler
Im Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler wird oftmals eine Umsatzbeteiligung bzw. eine Beteiligung an den Eintrittsgeldern vereinbart. Auch hier könnte sich die Schummelei auswirken, wenn der Künstler misstrauisch wird, da nur ein geringerer Abverkauf von Tickets abgerechnet wurde. Hier gilt das gleiche wie im Steuerrecht: Der Veranstalter müsste die Differenz begründen können – oder er stimmt sich sicherheitshalber im Vorfeld mit dem Künstler ab und kündigt ihm gegenüber die Schummelei an.
4. Verhältnis zum Versicherer
Wird gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine falsche Angabe gemacht, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen bzw. die Versicherung könnte, wenn sie von den geschummelten Zahlen erfährt, den Versicherungsvertrag kündigen; auch dies dürfte aber im Ergebnis davon abhängen, ob und dass der Veranstalter die Schummelei begründen kann.
Fazit: Zwar durchaus nicht unüblich, aber deshalb nicht minder ungefährlicher mit Blick jedenfalls auf das Wettbewerbsrecht. Um Ärger und Beweisnot zumindest gegenüber dem Finanzamt, den Künstlern, der Versicherung usw. zu vermeiden, sollte die Schummelei aus Marketingzwecken gut überlegt sein.
97/10 Keine Hochzeiten im Gewerbegebiet | 31.08.2010
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines Hallenbesitzers abgewiesen, der in seiner Halle türkische Hochzeiten veranstalten wollte. Die Halle befindet sich in einem Gewerbegebiet, sie sollte zu einer Veranstaltungsstätte mit 160 Parkplätzen umgebaut werden. Vornehmlich am Wochenende sollte die Halle von großen, zumeist türkischen Hochzeitsgesellschaften mit jeweils ca. 700 Gästen gemietet werden. Auch laute Musik war vorgesehen. Der Hallenbesitzer beantragte eine Umbaugenehmigung, gegen die ein benachbarter Betrieb Widerspruch eingelegt hatte, weshalb die Umbaugenehmigung letztlich wieder aufgehoben wurde. Gegen diese Aufhebung hatte der Hallenbesitzer geklagt und nunmehr verloren.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei der geplanten Veranstaltungsstätte um eine Vergnügungsstätte handele, mit der allerdings viel Lärm in den Abendstunden einhergehe. Außerdem würden die Gäste über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden an- und abreisen und auch dabei Lärm verursachen.
Da der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet vorsehe, dass die Zulassung von vergnügungsstätten ausdrücklich untersagt sei, sei auch die Klage abzuweisen, so das Gericht. Ob hiergegen Berufung eingelegt wird, ist noch nicht bekannt.
eventfaq-Kommentar
Eine Halle kann nicht einfach so umgebaut und umfunktioniert werden, wenn sie nicht zuvor für Veranstaltungen zugelassen war. Hierfür ist eine Umbaugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich. Die zuständige Behörde prüft dann, ob das Bauvorhaben der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Das Bauvorhaben muss also nicht nur wie hier in den Bebauungsplan der Gemeinde passen, sondern u.a. mit der Versammlungsstättenverordnung vereinbar sein. Das bedeutet im Übrigen, dass auch eine bestehende Versammlungsstätte, die noch unter den Bestandsschutz fällt, durch entsprechende Umbaumaßnahmen das Erfordernis einer Baugenehmigung auslöst – die dann anhand der aktuellen VStättVO geprüft wird, so dass ggf. erheblich weitere Umbaumaßnahmen vorzunehmen sind, da dann der Bestandsschutz (ggf. nur teilweise) entfällt.
Die Baunutzungsverordnung (kurz: BauNVO) beschreibt zunächst in § 8, was ein Gewerbegebiet ist: Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Zulässig sind
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Tankstellen,
- Anlagen für sportliche Zwecke.
Nach § 8 Absatz 3 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- Vergnügungsstätten.
Soweit die Halle also künftig als Vergnügungsstätte einzustufen ist, was jedenfalls nicht von der Hand zu weisen ist, dann kann die Gemeinde tatsächlich im Bebauungsplan den Betrieb untersagen. Das Gericht hatte die Eigenschaft als Vergnügungsstätte damit begründet, dass das Vorhaben einer Disco, Spielhalle usw. ähneln würde; auch das ist angesichts des Willens des Hallenbesitzers, 70 Gäste mit lauter Musik feiern zu lassen, jedenfalls nicht abwegig.
Türkische Hochzeiten sind im Übrigen auch urheberrechtlich nicht uninteressant: Durch die große Anzahl von Gästen, die typischerweise zu einer türkischen Hochzeit geladen wird, erscheint fraglich, ob es sich dann noch um eine Privatveranstaltung handelt und nicht bereits um eine öffentliche – mit der Folge von GEMA-Zahlungen, Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes usw.
Bspw. das Amtsgericht Bochum hatte einmal entschieden, dass selbst die Anzahl von 860 geladenen Gästen nicht zu einer Öffentlichkeit führen würde, da es einer türkischen Hochzeit eben eigen sei, dass eine große Zahl von Gästen aus der Familie und Freundeskreis eingeladen werden und daher immer noch die erforderliche “innere Verbundenheit” im Sinne des § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz besteht.
Hinweis Das heißt aber nicht, dass deshalb auch Mitarbeiter-Incentives automatisch auch immer eine Privatveranstaltung sind, selbst bei hoher Teilnehmerzahl.
96/10 Pause bei Ich+Ich | 31.08.2010
Das Popduo Ich+Ich geht erst einmal getrennte Wege: Anette Humpe und Adel Tawil legen nach der aktuellen Tournee freundschaftlich eine Pause ein, um sich eigenen Projekten zu widmen; laut Label handelt es sich nicht um eine “Auszeit der Band”, es seien noch einige Projekte geplant.
eventfaq-Kommentar
Zugegeben, das Ausscheiden von Robbie Williams aus der Boygroup Take That hat mehr Bestürzung hervorgerufen – allerdings gab es damals eventfaq noch nicht, um einen schlauen Kommentar zu schreiben
. Daher nutzen wir die Pause von Ich+Ich dazu:
So etwas kommt ja nicht selten vor: Der Veranstalter bucht eine Band, die es dann aber zum Zeitpunkt des Konzertes gar nicht mehr gibt. Dies ist seinerzeit auch dem Veranstalter passiert, der die Mädchenband TicTacToe engagiert hatte, die allerdings kurz vor dem Auftritt auseinandergegangen war.
Der Besucher, der bereits die Eintrittskarte gekauft hat, kann das Geld also wieder zurückverlangen, da insoweit das wirtschaftliche Risiko beim Veranstalter liegt.
Der Veranstalter kann seinerseits eine etwa bereits bezahlte Gage von der Band zurückverlangen, da diese ja nun nicht mehr ihre vertragliche Verpflichtung erfüllen kann.
Einen Schadenersatzanspruch gegen die Band hätte der Veranstalter allerdings nur, wenn man der Band vorwerfen könnte, dass sie schuldhaft die Auftrittspflicht verletzt hat (siehe § 280 Absatz 1 BGB). Dies dürfte aber regelmäßig fraglich sein, da es durchaus nicht unnormal ist, dass sich eine Band trennt. Ein Verschulden könnte vielleicht nur dann angenommen werden, wenn die Band bei Vertragsunterzeichnung schon weiß, dass sie sich trennt oder es bereits Vorgespräche für eine mögliche Trennung gibt.
95/10 Evakuierung wegen Unwetter | 30.08.2010
Das Portal eventtechniker.de berichtet über eine knifflige Evakuierung bei Shakespeares “Venus & Adonis”: 1.000 Besucher an Land und 240 Besucher in Gondeln auf dem Wörlitzer See wurden plötzlich von einem Unwetter überrascht, als gerade das Feuerwerk gezündet werden sollte. Der Verantwortlich entschied sich für einen Abbruch der Aufführung; die Feuerwehr informierte das Publikum, als es plötzlich wie aus Eimern schüttete. Besonders knifflig war dann die Evakuierung der 240 Besucher, die in insgesamt 20 kleinen Booten (“Gondeln”) auf dem See schipperten. Aus Zeitmangel, eine Anlegestelle zu suchen, wurden die Gondeln mit Hilfe der Feuerwehren durch den Schilfgürtel herausgezogen. Manche Besucher hätten panisch reagiert, so die Feuerwehr. Behindert wurde der Einsatz durch schaulustige Besucher, die wohl meinten, dass die Veranstaltung nur unterbrochen, und nicht abgebrochen sei. Verletzt wurde niemand.
eventfaq-Kommentar
Nach eigenen Angaben war der Veranstalter auf Nieselregen vorbereitet, da nach den Wettervorhersagen das angekündigte Gewitter erst später hätte erfolgen sollen.
Im Open-Air-Bereich spielt eine wesentliche Rolle die Wetterbeobachtung, damit der Veranstalter die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Besucher ergreifen kann (lesen Sie unseren Beitrag zu den Anforderungen an den Veranstalter hier).
Ersichtlich muss der Veranstalter auch immer mit der Unvernunft der Besucher oder von Zaungästen rechnen, die eine Gefahr nicht erkennen bzw. falsch einschätzen und dadurch Rettungsmaßnahmen behindern können.
Es gibt auch viele schöne Ideen, den Besucher bzw. zahlenden Gast zu beglücken und zu überraschen (wie eben die Ausfahrt in einer Gondel, von der aus das Geschehen beobachtet werden kann). Dann muss der Veranstalter aber auch, wie offenbar geschehen, damit rechnen, dass die Gondeln evakuiert werden müssen und sich im Vorfeld hierzu Gedanken machen.
Da die Veranstaltung bei Abbruch bereits weit fortgeschritten war, haben die Besucher keinen Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittsgelder.
94/10 Überwachungsvideos von Duisburg online | 30.08.2010
Der Veranstalter der Loveparade in Duisburg, bei der es 21 Tote und über 500 Verletzte gegeben hat, hat verschiedene Videos von Überwachungskameras online gestellt, um damit die nach seiner Ansicht bestehenden Fehler der Polizei aufzuzeigen. Auf der Internetseite www.dokumentation-loveparade.com gibt es u.a. einen ca. sechsminütigen “Dokumentarfilm” als Zusammenschnitt von Aufzeichnungen, erklärenden Animationen, Zeugenaussagen usw. Die Videomitschnitte enden um 16.40 Uhr, da man aus Respekt von den Angehörigen und Opfern von einer weiteren Veröffentlichung abgesehen habe.
Die Polizeigewerkschaft kritisiert die Veröffentlichung, da dadurch Zeugen beeinflusst werden könnten.
Bei Wikileaks finden sich zwischenzeitlich mehrere interne und auch “vertrauliche” Dokumente. Aus einem Dokument, das als Sitzungsprotokoll veröffentlicht wurde, geht hervor, dass diskutiert wurde, dass der Veranstalter die rechnerischen 440 Meter Fluchtwegsbreite nicht habe, da dies angeblich bisher auch nie gefordert wurde und nicht praktikabel sei; während offenbar manche Teilnehmer der Sitzung die Beachtung der gesetzlichen Regelungen forderten, teilte ein hochrangiger Teilnehmer den Wunsch des Bürgermeisters mit, die Loveparade solle stattfinden. Die Teilnehmer wurden aufgefordert, aktiv Lösungen zu suchen, damit die Veranstaltung durchgeführt werden könne. Dies zeigt, dass bei der Loveparade – ebenso wie sicherlich bei vielen anderen Events – der politische Wille mitursächlich war, dass man sich über die einen oder anderen Sicherheitsbedenken hinweggesetzt hat. Allerdings wäre es falsch, hieraus gleich den Schluss zu ziehen, dass dies dann auch tatsächlich zu dem Unglück geführt hat. Denn offenkundig war die mangelde Fluchtwegbreite auf dem Gelände ja nicht ursächlich für das Gedrängel im Eingangsbereich, das zu den Todesfällen geführt hatte.
93/10 BGH zur Telefonwerbung | 28.08.2010
Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat nunmehr ein bereits Mitte März 2010 verkündetes Urteil mit seinen Entscheidungsgründen veröffentlicht, in dem er die Grenzen der Telefonwerbung klar festgelegt hat. Das Urteil ist für alle diejenigen von Interesse, die bisher gedankenlos telefonisch Akquise betrieben haben. Achtung: Das Urteil bezieht sich auf Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden. Privatpersonen dürfen nur angerufen werden, wenn die Einwilligung vor dem Anruf ausdrücklich erteilt wurde. Zur Werbung per E-Mail siehe unten.
Das Urteil kann man wie folgt zusammenfassen:
- Es müssen konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die das sachliche Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermuten lassen.
- Es kommt auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung an.
- Der Anzurufende muss einen solchen Anruf erwarten oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen.
- Der Umstand, dass in verschiedenen Branchen Telefonwerbung unter Missachtung der gesetzlichen Regeln durchgeführt wird, ändert nichts an den Voraussetzungen. Der Anrufer kann sich also nicht auf Branchenüblichkeit berufen.
- Nur, weil angebotene Waren oder Dienstleistungen des Anzurufenden im Allgemeinen zum Anruf ”passen”, kann das sachliche Interesse noch nicht vermutet werden.
- Wenn die telefonische Werbemaßnahme einen sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung aufweist, kann oftmals ein solches Interesse angenommen werden.
- Die mutmaßliche Einwilligung des Anzurufenden muss sich sowohl auf den Inhalt, als auch auf die Art der Werbung erstrecken. Der Anzurufende muss mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Kontaktaufnahme einverstanden sein.
Lesen Sie das ganze Urteil in der Entscheidungsdatenbank des BGH (hier klicken).
Werbung per E-Mail
Die Zulässigkeit von Werbung per E-Mail hat noch höhere Anforderungen: Grundsätz- lich ist immer eine vorherige ausdrückliche Zustimmung erforderlich (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Eine nur mutmaßliche Zustimmung wie bei Telefonanrufen ist nicht ausreichend.
Ausnahmsweise ist die Mailwerbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung nur möglich (siehe § 7 Abs. 3 UWG), wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, und
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, und
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat, und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Alle vier Voraussetzungen müssen dann aber auch zusammen bejaht werden können!


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